Geringfügige Beschäftigung / Minijobs bis 556,00 Euro

Arbeitnehmer, die gegen Entgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ausgenommen hiervon sind die so genannten "geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse". Eine Beschäftigung kann dabei wegen des geringen Entgelts ("geringfügig entlohnte Beschäftigung" bzw. "Minijob") oder aufgrund ihrer kurzen Dauer ("kurzfristige Beschäftigung") geringfügig sein.

Während sich die Versicherungsfreiheit noch bis Ende 2012 auf alle Versicherungszweige bezog, unterliegt die geringfügig entlohnte Beschäftigung seit 2013 grundsätzlich wieder der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung (vgl. unten).

Geringfügig entlohnte Beschäftigung - Minijob

Beträgt das monatliche Entgelt maximal 556,00 Euro (Stand: 2025), bleibt eine Beschäftigung versicherungsfrei. Ausgenommen sind Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Bei der Berechnung des Entgelts werden alle Ansprüche berücksichtigt, die insbesondere aufgrund Arbeits- und Tarifvertrag oder einem aus der Vergangenheit resultierendem "Gewohnheitsrecht" erwachsen. Darunter fallen auch Einmalzahlungen wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld, wenn diese mindestens einmal jährlich zu erwarten sind. Bei schwankenden Entgelten oder Einmalzahlungen ist dann das jährliche Arbeitsentgelt zu ermitteln und durch zwölf zu teilen ("regelmäßiges Arbeitsentgelt").

Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch. Sie errechnet sich aus einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zum jeweils aktuellen Mindestlohn, hochgerechnet auf den Monat. Neu seit 01.10.2022 ist auch, dass die Grenze nur noch 2x pro Jahr um bis zu 100 Prozent ihrer Höhe überschritten werden darf, ohne dass hierdurch Versicherungspflicht eintritt.

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Bei der Prüfung der Geringfügigkeit werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern zusammengerechnet. Mehrere Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber gelten ohne Rücksicht auf die vertragliche Gestaltung als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Eine Zusammenrechnung mit kurzfristigen Beschäftigungen erfolgt nicht.

Zusammenwirken mit einer Hauptbeschäftigung
Neben einer nicht geringfügigen Hauptbeschäftigung bleibt eine (und zwar die zeitlich erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Weitere, darüber hinausgehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, werden jedoch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. In der Arbeitslosenversicherung werden geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.

Entgelterhöhung während der Beschäftigung
Erhöht sich das Entgelt während der Beschäftigung und wird dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, tritt ab dem Tag des Überschreitens Versicherungspflicht ein. Eine nur gelegentliche und unvorhersehbare Überschreitung der Entgeltgrenze für maximal drei Monate innerhalb eines Jahres führt nicht zur Versicherungspflicht.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn durch Arbeitsvertrag oder aus ihrer Eigenart heraus auf nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist und nicht "berufsmäßig" ausgeübt wird.

Zeitgrenze: Drei Monate oder 70 Arbeitstage?
Nach bisheriger Auffassung des GKV-Spitzenverbandes galt der Drei-Monats-Zeitraum für Beschäftigungen, die an mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche ausgeübt werden. Sonst galten die 70 Arbeitstage. Dieser Auffassung hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 24.11.2020 (B 12 KR 34/19 R, USK 2020-57) widersprochen. Die Alternativen stünden gleichwertig zur Bewertung einer Kurzfristigkeit nebeneinander. Zum 01.06.2021 hat der GKV-Spitzenverband die für Krankenkassen relevanten Bewertungsgrundsätze in diesem Sinne angepasst. Demnach sind Beschäftigungen unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche immer auch kurzfristig, wenn sie zwar länger als drei Monate, aber nicht länger als 70 Arbeitstage im laufenden Kalenderjahr ausgeübt werden. Das gilt gleichermaßen, wenn eine Beschäftigung mehr als 70 Arbeitstage, nicht aber länger als drei Monate andauert.

Ausnahmen, Zusammenrechnung und Berufsmäßigkeit
Mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Innerhalb eines "Dauerarbeitsverhältnisses" (regelmäßig wiederkehrend) führt die jeweilige Befristung auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage nicht zur Kurzfristigkeit der Beschäftigung. Eine weitere Ausnahme von der Kurzfristigkeit einer Beschäftigung trotz entsprechender Befristung ist die Berufsmäßigkeit. Diese liegt dann vor, wenn "alle" Beschäftigungszeiten zusammen (ohne jeweils parallel ausgeübte Hauptbeschäftigungen) drei Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Jahr überschreiten.

Folgen bei Überschreitung der Zeitgrenzen
Überschreitet die Beschäftigung unerwartet die Zeitgrenze, so tritt ab dem Tag des Überschreitens Versicherungspflicht ein. Kündigt sich die Überschreitung dagegen schon an, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem die Überschreitung erkennbar wird.

Wann ist ein Minijob rentenversicherungspflichtig?
Schon seit 2013 unterliegen geringfügige Beschäftigungungen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Eine Befreiung hiervon ist auf Antrag möglich. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

Sonderregelung für langjährig Beschäftigte
Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor der Neuregelung der Rentenversicherungspflicht für geringfügige Beschäftigungen zum 01.01.2013 bestanden, bleibt der zuvor erworbene Status der Rentenversicherungspflicht - inklusive der Möglichkeit des Antrags auf Versicherungspflicht - weiterhin bestehen. Erhöht der Arbeitgeber jedoch das Arbeitsentgelt auf mehr als 400,00 Euro, gilt auch für die alten Beschäftigungen das aktuelle/neue Recht. Es ist dann ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Die Anträge sind beim Arbeitgeber zu stellen und wirken jeweils in die Zukunft.

Welche Beiträge sind zu zahlen?
Im Falle der Rentenversicherungsfreiheit zahlen Arbeitnehmer für geringfügig entlohnte Beschäftigungen weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge. Arbeitgeber bezahlen lediglich eine Pauschale von 30 Prozent (13 Prozent KV, 15 Prozent RV, 2 Prozent Lohnsteuer), bei "haushaltsnahen Dienstleistungen" sogar nur 12 Prozent (5 Prozent KV, 5 Prozent RV, 2 Prozent Lohnsteuer). Haushaltsnähe liegt dann vor, wenn die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Im Fall der Rentenversicherungspflicht zahlen die Beschäftigten die Differenz zwischen 15 Prozent und dem tatsächlichen RV-Beitragssatz (2025: 18,6 Prozent) selber. Als Mindestentgelt werden dabei monatlich 175 Euro (aktueller Wert gilt schon seit 01.01.2013) zur Beitragsberechnung herangezogen.

Knappschaft-Bahn-See ist "Einzugsstelle"
Zuständig für geringfügige Beschäftigungen sind nicht die jeweiligen Krankenkassen sondern generell die Knappschaft-Bahn-See. Alle Meldungen sowie Beitragsnachweise und -zahlungen werden abgewickelt über die
"Knappschaft-Bahn-See - Minijob-Zentrale", 45115 Essen,
Telefon: 01801 200 504 (zum Ortstarif aus dem Festnetz der DTAG).

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