Freiwillige Mitgliedschaft
Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kann grundsätzlich nur derjenige werden, der nicht pflicht- bzw. familienversichert ist. Die freiwillige Versicherung kann damit insbesondere von folgenden Personen in Anspruch genommen werden:
Die Beitrittserklärung muss der Krankenkasse spätestens drei Monate nach dem Ende der letzten Mitgliedschaft vorliegen. Endet eine bestehende Pflicht- bzw. Familienversicherung, schließt sich die freiwillige Versicherung jedoch automatisch an, wenn das Mitglied nicht selbst seinen Austritt erklärt. Hierfür gilt eine Frist von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit. Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit des Austritts ist der Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall.
Vorversicherungszeit
Insbesondere im Anschluss an eine Versicherungspflicht oder im Rahmen eines Kassenwechsels setzt die freiwillige Mitgliedschaft eine Vorversicherungszeit (VVZ) voraus. Als freiwilliges Mitglied kann demnach beitreten, wer in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar vorher ununterbrochen mindestens zwölf Monate gesetzlich versichert war. Ist die VVZ nicht erfüllt, kann eine auslaufende Versicherungspflicht als freiwillige Versicherung bei derselben Kasse fortgesetzt werden (Anschlussversicherung).
Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte
Zum 01.01.2019 wurden die freiwillig versicherten Selbstständigen den übrigen freiwillig Versicherten in der GKV gleichgestellt. Hierdurch entfällt der Nachweis, ob eine haupt- oder nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt. Die Mindestbemessungsgrundlage für Beiträge beträgt 2025 einheitlich 1.248,33 Euro pro Monat.
Nachweis der Einkünfte
Es gelten die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid. Liegt dieser (noch) nicht vor, werden die Beiträge anhand geeigneter Nachweise vorläufig und nach Erlass bzw. Vorlage des Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt automatisch der Höchstbeitrag.
Arbeitnehmer, die regelmäßig über der Versicherungspflichtgrenze (vgl. Thema "Rechenwerte in der Sozialversicherung") verdienen. Ihre freiwillige Versicherung beginnt zum 01.01. des Folgejahres, wenn das Einkommen auch die dann gültige Versicherungspflichtgrenze übersteigt.
Arbeitnehmer, die eine neue Beschäftigung beginnen und sofort regelmäßig über der Versicherungspflichtgrenze verdienen
Selbstständige
Studierende ab dem 15. Fachsemester oder dem 30. Geburtstag
Rentner, die nicht in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind
Beamte und Pensionäre
Selbst versicherte Kinder und Menschen, die nicht erwerbstätig oder während eines Übergangszeitraums zwischen zwei Beschäftigungen sind
Die Beitrittserklärung muss der Krankenkasse spätestens drei Monate nach dem Ende der letzten Mitgliedschaft vorliegen. Endet eine bestehende Pflicht- bzw. Familienversicherung, schließt sich die freiwillige Versicherung jedoch automatisch an, wenn das Mitglied nicht selbst seinen Austritt erklärt. Hierfür gilt eine Frist von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit. Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit des Austritts ist der Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall.
Vorversicherungszeit
Insbesondere im Anschluss an eine Versicherungspflicht oder im Rahmen eines Kassenwechsels setzt die freiwillige Mitgliedschaft eine Vorversicherungszeit (VVZ) voraus. Als freiwilliges Mitglied kann demnach beitreten, wer in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar vorher ununterbrochen mindestens zwölf Monate gesetzlich versichert war. Ist die VVZ nicht erfüllt, kann eine auslaufende Versicherungspflicht als freiwillige Versicherung bei derselben Kasse fortgesetzt werden (Anschlussversicherung).
Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte
Zum 01.01.2019 wurden die freiwillig versicherten Selbstständigen den übrigen freiwillig Versicherten in der GKV gleichgestellt. Hierdurch entfällt der Nachweis, ob eine haupt- oder nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt. Die Mindestbemessungsgrundlage für Beiträge beträgt 2025 einheitlich 1.248,33 Euro pro Monat.
Nachweis der Einkünfte
Es gelten die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid. Liegt dieser (noch) nicht vor, werden die Beiträge anhand geeigneter Nachweise vorläufig und nach Erlass bzw. Vorlage des Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt automatisch der Höchstbeitrag.
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