Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Im Rahmen der "Krankenversicherung der Rentner" (KVdR) werden Rentenantragsteller und Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung inklusive ihrer familienversicherten Angehörigen bei den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen versichert.
Die KVdR ist eine Pflichtversicherung. Zugang zu ihr erhält, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Zudem darf keine vorrangige Versicherungspflicht bestehen und keine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Ob die Voraussetzungen zur KVdR erfüllt sind, prüft die jeweils gewählte Krankenkasse.
Vorversicherungszeit
Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bestanden hat. Für jedes Kind bzw. Stief- oder Pflegekind werden dabei pauschal drei Jahre angerechnet. Rentenantragsteller und Rentner, die die Vorversicherungszeit nicht erfüllen, können sich aus der GKV heraus in dieser weiterhin freiwillig versichern.
Beiträge
Für KVdR-Mitglieder entstehen Beiträge nur aus der Rentenzahlung und aus einem neben der Rente erzielten Arbeitseinkommen. Die Rentenversicherung trägt dabei die Hälfte des Beitrags aus der Rente - die andere Hälfte behält sie bei der monatlichen Rentenzahlung vom Mitglied ein und führt den Gesamtbeitrag an die Krankenkasse ab. Die Beiträge aus dem Arbeitseinkommen trägt das Mitglied selbst.
Rentenbezieher, die freiwilliges Mitglied in der GKV sind, müssen dagegen aus ihren "Einnahmen zum Lebensunterhalt" Beiträge zahlen. Neben der Rente gehören hierzu auch z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge und Unterhaltszahlungen. Für geringe Einkommen gilt zudem ein Mindestbeitrag (vgl. Thema "Freiwillige Mitgliedschaft"). Auf Antrag zahlt die Rentenversicherung, wie in der KVdR, den halben Krankenkassenbeitrag, der auf die Rente (nicht auf andere Einkunftsarten) entfallen würde, als Zuschuss. Er wird zusammen mit der Rente an das Mitglied ausgezahlt.
Für die Beiträge zur KVdR (inkl. Beiträge aus Arbeitseinkommen) gilt der allgemeine Beitragssatz (2024: 14,6 Prozent) zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Gleiches gilt für freiwillig versicherte Rentner bei der Berechnung der Beiträge aus der Rente. Für die anderen Einkommensarten gilt der ermäßigte Beitragssatz (2024: 14,0 Prozent).
Eine Besonderheit gilt beim Zusatzbeitragssatz für Rentner. Wird er von der Krankenkasse angepasst, gilt die Änderung erst mit einer zweimonatigen Verzögerung. Zum Beispiel gelten Beitragsanpassungen zum Jahreswechsel für Rentner damit erst ab dem 01.03. des Jahres. Der Rentenversicherung wird hierüber Zeit eingeräumt, die Änderung des Beitragssatzes verwaltungsmäßig umzusetzen.
Pflegeversicherung
Die Beiträge zur Pflegeversicherung müssen Rentenbezieher selber tragen. Sie sind zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung zu zahlen. Innerhalb der KVdR werden sie von der Rentenversicherung einbehalten und abgeführt, freiwillig versicherte Rentner zahlen ihn selbst an die Krankenkasse. Zur Höhe der Beitragssätze in der Pflegeversicherung vgl. Thema "Pflegeversicherung".
Die KVdR ist eine Pflichtversicherung. Zugang zu ihr erhält, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Zudem darf keine vorrangige Versicherungspflicht bestehen und keine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Ob die Voraussetzungen zur KVdR erfüllt sind, prüft die jeweils gewählte Krankenkasse.
Vorversicherungszeit
Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bestanden hat. Für jedes Kind bzw. Stief- oder Pflegekind werden dabei pauschal drei Jahre angerechnet. Rentenantragsteller und Rentner, die die Vorversicherungszeit nicht erfüllen, können sich aus der GKV heraus in dieser weiterhin freiwillig versichern.
Beiträge
Für KVdR-Mitglieder entstehen Beiträge nur aus der Rentenzahlung und aus einem neben der Rente erzielten Arbeitseinkommen. Die Rentenversicherung trägt dabei die Hälfte des Beitrags aus der Rente - die andere Hälfte behält sie bei der monatlichen Rentenzahlung vom Mitglied ein und führt den Gesamtbeitrag an die Krankenkasse ab. Die Beiträge aus dem Arbeitseinkommen trägt das Mitglied selbst.
Rentenbezieher, die freiwilliges Mitglied in der GKV sind, müssen dagegen aus ihren "Einnahmen zum Lebensunterhalt" Beiträge zahlen. Neben der Rente gehören hierzu auch z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge und Unterhaltszahlungen. Für geringe Einkommen gilt zudem ein Mindestbeitrag (vgl. Thema "Freiwillige Mitgliedschaft"). Auf Antrag zahlt die Rentenversicherung, wie in der KVdR, den halben Krankenkassenbeitrag, der auf die Rente (nicht auf andere Einkunftsarten) entfallen würde, als Zuschuss. Er wird zusammen mit der Rente an das Mitglied ausgezahlt.
Für die Beiträge zur KVdR (inkl. Beiträge aus Arbeitseinkommen) gilt der allgemeine Beitragssatz (2024: 14,6 Prozent) zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Gleiches gilt für freiwillig versicherte Rentner bei der Berechnung der Beiträge aus der Rente. Für die anderen Einkommensarten gilt der ermäßigte Beitragssatz (2024: 14,0 Prozent).
Eine Besonderheit gilt beim Zusatzbeitragssatz für Rentner. Wird er von der Krankenkasse angepasst, gilt die Änderung erst mit einer zweimonatigen Verzögerung. Zum Beispiel gelten Beitragsanpassungen zum Jahreswechsel für Rentner damit erst ab dem 01.03. des Jahres. Der Rentenversicherung wird hierüber Zeit eingeräumt, die Änderung des Beitragssatzes verwaltungsmäßig umzusetzen.
Pflegeversicherung
Die Beiträge zur Pflegeversicherung müssen Rentenbezieher selber tragen. Sie sind zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung zu zahlen. Innerhalb der KVdR werden sie von der Rentenversicherung einbehalten und abgeführt, freiwillig versicherte Rentner zahlen ihn selbst an die Krankenkasse. Zur Höhe der Beitragssätze in der Pflegeversicherung vgl. Thema "Pflegeversicherung".
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