Pflegeversicherung

Die Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung ist an die Krankenversicherung gekoppelt. Dabei ist es unerheblich, ob Sie Pflicht- oder freiwilliges Mitglied Ihrer Krankenkasse sind. Die Pflegeversicherung wird von Ihrer Krankenkasse über eine eigene "Pflegekasse" durchgeführt. Wer sich (und seine Angehörigen) jedoch anderweitig im gleichwertigen Umfang gegen Pflegebedürftigkeit versichert, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung befreien lassen.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von allen Pflegekassen pauschal mit einem Beitragssatz von 3,6 Prozent (Stand: 2025) des Bruttoentgeltes berechnet und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Eine Ausnahme davon besteht für das Bundesland Sachsen. Da hier der Buß- und Bettag nicht der Finanzierung der Pflegeversicherung zum Opfer gefallen ist, teilt sich der Beitragssatz von 3,6 Prozent nicht hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. Die Arbeitgeber tragen hier 1,3 Prozent und die Arbeitnehmer 2,3 Prozent.

Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschliessen.

Zusatzbeitrag für Kinderlose

Schon seit 01.01.2005 zahlen Kinderlose einen Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von zunächst 0,25 Prozentpunkten. Im Juni 2021 wurde dieser im Rahmen des GVWG mit Wirkung ab 01.01.2022 auf 0,35 Prozentpunkte und ab 01.07.2023 mit dem PUEG auf 0,6 Prozentpunkte (gilt auch für 2024 und 2025) angehoben (vgl. Linkbox). Der Beitragszuschlag ist alleine vom Mitglied zu zahlen, gilt jedoch nicht für Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden (also die im Jahre 2005 über 65-Jährigen), Kinder und Jugendliche bis zum 23. Lebensjahr, Bezieher von Bürgergeld sowie Wehr- und Zivildienstleistende.

Beitragsstaffelung für Eltern

Zurückgehend auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus April 2022 (vgl. "Links zum Thema") gelten seit 01.07.2023 Beitragsabschläge für Eltern mit mindestens 2 Kindern, die unter 25 Jahre alt sind.

Alle Eltern zahlen 2025 mit 3,6 Prozent generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose mit 4,2 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag nun während der Erziehungsphase bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.

Daraus ergeben sich für 2025 folgende Beitragssätze:
© KKDIREKT
Gesamtbeitragssatz mit Arbeitnehmer- (AN) und Abeitgeberanteil (AG) inkl. Ausnahme für Sachsen

Erhebung der Kinderzahl ab April 2025 digital

Zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder sieht das Gesetz die Schaffung eines digitales Verfahrens bis zum 31.03.2025 vor. Für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. Der Zeitraum für die Rückerstattung überzahlter Beiträge gilt bis zum 30.06.2025; die Rückerstattung ist für den gesamten Zeitraum zu verzinsen.

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