Beitragszuschuss vom Arbeitgeber

Innerhalb versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich ihre Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen. Ein "Zuschuss" des Arbeitgebers wird an Arbeitnehmer nicht gezahlt, da der Arbeitgeber als Beitragsschuldner der Krankenkasse die Beiträge vom Lohn/Gehalt einbehält und abführt. Anders sieht es aus, wenn der Versicherte freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse oder privat krankenversichert ist. Dann ist der Versicherte Beitragsschuldner und erhält dazu unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss vom Arbeitgeber.

Freiwillig gesetzlich Versicherte
Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, wenn sie wegen Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei sind und der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als freiwilliges Mitglied angehören. Die Höhe des Beitragszuschuss entspricht dem sonst vom Arbeitgeber für versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer zu zahlenden Anteil am regulären Kassenbeitrag/Pflegebeitrag.

Privat Versicherte
Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag haben Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV) versichert sind und

nur wegen Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei sind oder
nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr versicherungspflichtig werden
oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind.

Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss für privat Krankenversicherte entspricht der Höhe nach dem Arbeitgeberanteil bei einem gesetzlich Versicherten. Die Maximalzuschüsse betragen demnach beim allgemeinen Beitragssatz (2024: 14,6 Prozent) 377,78 Euro bzw. 362,25 Euro beim ermäßigten Beitragssatz (2024: 14,0 Prozent) zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags (Liste vgl. Box). Bei einem individuellen Zusatzbeitragssatz von 1,7 Prozent steigt der maximale Beitragszuschuss (beim allgemeinen Beitragssatz) also um 43,99 Euro auf zusammen 421,77 Euro. Der Zuschuss ist auf die Hälfte der tatsächlichen PKV-Prämie begrenzt.

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