Versicherungspflicht
Versicherungspflichtig ist grundsätzlich jeder Arbeitnehmer und jeder Auszubildende, der eine Beschäftigung gegen Entgelt ausübt. Kriterien für die Versicherungspflicht sind dabei insbesondere:
Darüber hinaus sind unter bestimmten Voraussetzungen weitere Personengruppen versicherungpflichtig. Dies gilt insbesondere für Studenten, Rentenantragsteller, Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Bezieher von Arbeitslosengeld. Eine Vielzahl von Einzelbestimmungen macht die individuelle Prüfung der Versicherungspflicht durch eine Krankenkasse unausweichlich.
Die Beschäftigung muss abhängig sein (durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers über Ort, Zeit und Art der Tätigkeitsverrichtung)
Das Arbeitsentgelt darf die Jahresarbeitsentgeltgrenze - JAEG (auch Versicherungspflichtgrenze) nicht regelmäßig übersteigen (vgl. "Rechenwerte der Sozialversicherung")
Die Beschäftigung muss mehr als nur geringfügig sein (vgl. "Minijobs und geringfügige Beschäftigungen")
Es liegt kein anderweiter Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vor (allgemeine Versicherungspflicht). Zudem muss man zuletzt gesetzlich versichert gewesen sein bzw. von der beruflichen Tätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sein.
Darüber hinaus sind unter bestimmten Voraussetzungen weitere Personengruppen versicherungpflichtig. Dies gilt insbesondere für Studenten, Rentenantragsteller, Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Bezieher von Arbeitslosengeld. Eine Vielzahl von Einzelbestimmungen macht die individuelle Prüfung der Versicherungspflicht durch eine Krankenkasse unausweichlich.
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