Beiträge / Beitragssätze
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird zwischen dem gesetzlichen Beitragssatz und den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen unterschieden:
Gesetzlicher Beitragssatz
Die gesetzlichen Beitragssätze (allgemein und ermäßigt) gelten für alle Krankenkassen einheitlich. Sie werden auch als "paritätische" Beitragssätze bezeichnet, da die hieraus errechneten Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu jeweils gleichen Teilen zu tragen sind. Berücksichtigt wird bei der Berechnung das "beitragspflichtige" Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Arbeitgeber behält den Beitrag vom Lohn ein und führt ihn an die zuständige Krankenkasse ab. Diese leitet ihn dann zunächst an den Gesundheitsfonds weiter, aus welchem sie nach einem umfangreichen Finanzausglieich ihre Zuweisungen erhält. Mehr Infos hierzu finden Sie auch unter "Themen der GKV".
Zusatzbeitragssatz
Die alleinige Bemessung der Beiträge anhand der gesetzlichen Beitragssätze würde zu einer Unterdeckung in der GKV führen. Die so vom Gesetzgeber geschaffene Finanzierungslücke soll den Beitragswettbewerb zwischen den Krankenkassen stimulieren. Je nach individueller Finanzlage müssen diese hieraus resultierend einen Zusatzbeitragssatz erheben. Ausgewiesen werden beide Beitragssätze in einer Summe, zu tragen ist der Zusatzbeitrag seit 2019 ebenfalls paritätisch von der Arbeitgeber- und Versichertenseite (bis Ende 2018 nur von der Versichertenseite).
Wird ein Zusatzbeitrag eingeführt oder angehoben, folgt hieraus ein Sonderkündigungsrecht für Versicherte und eine umfassende Aufklärungspflicht seitens der Kasse. Details hierzu finden Sie unter "Themen der GKV".
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