Mitgliedschaft bei Geldleistungen, Elternzeit und Streik

Was mit Ihrer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse in besonderen Situationen passiert, hängt zunächst davon ab, ob Sie versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind.

Fortbestehen der Mitgliedschaft: Versicherungspflichtige

Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten, die per Kündigung selbst über das Ende Ihrer Mitgliedschaft entscheiden, hängt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger von gesetzlich definierten Voraussetzungen (z. B. abhängige Beschäftigung gegen Entgelt) ab. Damit die Mitgliedschaft nicht automatisch beendet wird, wenn diese Vorausseztungen zeitweilig nicht mehr vorliegen, gelten besondere Regelungen. Die Mitgliedschaft bleibt danach erhalten, solange

Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht,
Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
Sie Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld im Rahmen einer medizinischen Rehamaßnahme erhalten,
Sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf (z. B. Streik) befinden,
Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld (nach dem SGB) bezogen wird.

Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch dann erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts bEurolaubt worden ist. Ausnahme: Es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

Beitragsfreiheit bei Kranken- , Mutterschafts- und Erziehungsgeld
Unabhängig davon, ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind, ist Ihre Mitgliedschaft beitragsfrei für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld und Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die vorgenannten Leistungen.

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