Insolvenzgeldumlage (IGU)
Die Insolvenzgeldumlage wird zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSVB) an die Krankenkasse gezahlt. Sie wird ausschließlich vom Arbeitgeber und nicht von den Arbeitnehmern getragen. Finanziert wird mit der Umlage das von den Arbeitsagenturen gezahlte Insolvenzgeld. Hierauf haben Arbeitnehmer Anspruch, wenn sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die vorausgegangenen drei Monate noch ausstehende Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.Umlagepflichtige Arbeitgeber
Zur Umlage verpflichtet sind grundsätzlich alle Arbeitgeber bzw. Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren stattfinden kann. Befreit sind lediglich Arbeitgeber der öffentlichen Hand (soweit insolvenzunfähig) und Privathaushalte. Auch Wohnungseigentumsgemeinschaften können nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.10.2014 (Az. B 11 AL 6/14 R) nicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage herangezogen werden, da über ihr Verwaltungsvermögen ebenfalls kein Insolvenzverfahren möglich ist.
Bemessungsgrundlage und Höhe
Umlagepflichtig ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt, von dem auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berechnet werden. Für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ist das Entgelt maßgebend, von dem bei angenommener Rentenversicherungspflicht die Beiträge zu entrichten wären. Bei Anwendung der Beitragsberechnung für "Midijobs" im Übergangsbereichs (vormals: Gleitzonenregelung) wird das für den Arbeitgeber ggf. reduzierte beitragspflichtige Entgelt berücksichtigt. Den Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jährlich und bundeseinheitlich fest. Die Rentenversicherung überwacht die Abführung der Insolvenzgeldumlage im Zuge der Betriebsprüfungen.
Höhe der Insolvenzgeldumlage
Zur Umlage verpflichtet sind grundsätzlich alle Arbeitgeber bzw. Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren stattfinden kann. Befreit sind lediglich Arbeitgeber der öffentlichen Hand (soweit insolvenzunfähig) und Privathaushalte. Auch Wohnungseigentumsgemeinschaften können nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.10.2014 (Az. B 11 AL 6/14 R) nicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage herangezogen werden, da über ihr Verwaltungsvermögen ebenfalls kein Insolvenzverfahren möglich ist.
Bemessungsgrundlage und Höhe
Umlagepflichtig ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt, von dem auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berechnet werden. Für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ist das Entgelt maßgebend, von dem bei angenommener Rentenversicherungspflicht die Beiträge zu entrichten wären. Bei Anwendung der Beitragsberechnung für "Midijobs" im Übergangsbereichs (vormals: Gleitzonenregelung) wird das für den Arbeitgeber ggf. reduzierte beitragspflichtige Entgelt berücksichtigt. Den Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jährlich und bundeseinheitlich fest. Die Rentenversicherung überwacht die Abführung der Insolvenzgeldumlage im Zuge der Betriebsprüfungen.
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