Familienversicherung

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kostenfrei mitversichert. Zu den Voraussetzungen gehören insbesondere, dass die Familienangehörigen

ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben,
nicht vorrangig versichert sind (Pflicht- oder freiw. Versicherung),
nicht auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit sind,
nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und
kein eigenes Gesamteinkommen von über 505 Euro (Stand: 2024) im Monat haben; für Familienangehörige, die einen Minijob ausüben, ist ein Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.

Für Kinder gilt dabei grundsätzlich eine Altersgrenze von 18 Jahren. Diese verlängert sich auf 23 Jahre, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist und auf 25 Jahre, wenn das Kind noch in Schul- oder Berufsausbildung ist. Wird diese durch die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, verlängert sich der Anspruch auf Familienversicherung um maximal zwölf Monate über das 25. Lebensjahr hinaus.

Einer gesetzlichen Dienstpflicht stehen dabei gleich: Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes, Freiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstgesetz und vergleichbarer Freiwilligendienste (z. B. Internationaler Jugendfreiwilligendienst, Tätigkeit als Entwicklungshelfer).

Behinderte Kinder werden ohne Altersgrenze mitversichert.

Ausnahmen
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: Während des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit ist die Familienversicherung ausgeschlossen, wenn vorher keine gesetzliche Krankenversicherung/soziale Pflegeversicherung bestanden hat.
Für Kinder: Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist, ihr/sein Gesamteinkommen höher ist als das des Mitglieds und regelmäßig im Monat 5.775,00 Euro (Stand: 2024) übersteigt.

Sind Vater, Mutter oder eingetragener Lebenspartner Mitglieder verschiedener Krankenkassen/Pflegekassen, besteht ein Wahlrecht. Sie entscheiden dann, bei welcher Kasse die Kinder familienversichert sind.

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