Vorstandsvergütungen bei Krankenkassen
Einmal jährlich stehen die Vergütungen der Vorstände bei gesetzlichen Krankenkassen im Fokus der Öffentlichkeit. Hintergrund ist die Verpflichtung der Kassen zur Veröffentlichung der für das jeweilige Vorjahr gezahlten Bezüge bis zum 01.03. im Bundesanzeiger. Des Gesetzgebers will hierdurch eine höhere Transparenz für die Mitglieder der Krankenkassen erreichen. Neben der absoluten Höhe ist dabei die Aufteilung in variable und fixe Vergütungsbestandteile interessant. Das Verhältnis der Gesamtbezüge zur Kassengröße und -bedeutung ist wesentlicher Teil der Prüfung durch die Aufsichtsbehörden.In der Praxis weigern sich einige Kassen dieser Pflicht nachzukommen. Sie veröffentlichen die Bezüge erst zu einem späteren Zeitpunkt. Auch Nichtmeldungen sind in der Vergangenheit bereits vorgekommen.
Zustimmung der Aufsichtsbehörde notwendig
Bereits seit dem Jahr 2013 gilt ein sogenannter Genehmigungsvorbehalt für Vostandsverträge und -vergütungen. Zwischen der Kasse und dem Vorstand geschlossene Verträge gelten damit erst dann, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde diesem zugestimmt hat.Im Sinne einer einheitlichen Genehmigungspraxis durch die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben diese gemeinsame Maßstäbe zur Ausgestaltung von Vorstandsverträgen erstellt. Hierin geregelt werden vor allem die Vergütungshöhe, Prämien/Boni, Übergangsgelder und die Altersversorgung. Im Zuge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dürfen durch die Aufsichten jedoch nur eindeutige Grenzüberschreitungen als rechtswidrig beanstandet werden (BSG 6. Senat, Urteil v. 28.06.2000, Az.: B 6 KA 64/98 R).
Pflicht zur Veröffentlichung (§ 35a SGB IV)
Abs. 6: "Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März ... im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift der betreffenden Krankenkasse zu veröffentlichen."
Zustimmung der Aufsichtsbehörde notwendig
Bereits seit dem Jahr 2013 gilt ein sogenannter Genehmigungsvorbehalt für Vostandsverträge und -vergütungen. Zwischen der Kasse und dem Vorstand geschlossene Verträge gelten damit erst dann, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde diesem zugestimmt hat.
Zustimmungsvorbehalt der Aufsicht (§ 35a SGB IV)
Abs. 6a: "Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands hat in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen. Dabei ist insbesondere die Zahl der Mitglieder der Körperschaft zu berücksichtigen."
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