Gesundheitsfonds / Bundeszuschuss
Der Gesundheitsfonds wurde zum 01.01.2009 eingeführt. Durchführende Stelle ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in Bonn.
Hintergrund:
Über den Gesundheitsfonds fließt der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein aus Steuermitteln finanzierter Bundeszuschuss zu. Dieser soll gesamtgesellschaftliche Aufgaben der GKV zumindest teilweise ausgleichen. Im Vordergrund stehen hierbei die sogenannten "versicherungsfremden Leistungen" (z. B. die beitragsfreie Familienversicherung) mit einem Gesamtvolumen von rund 40 Milliarden Euro pro Jahr sowie die Auswirkungen der demografischen Entwicklung in Deutschland.
Funktionsweise:
Der Gesundheitsfonds beim BVA wird aus zwei Einnahmequellen gespeist.
Auszahlung/Zuweisung an die Kassen:
Das BVA verwaltet den Gesundheitsfonds und weist den Krankenkassen hieraus die anteiligen Finanzmittel in monatlich gleichbleibenden Abschlägen zu. Die Berechnung der Zuweisungen erfolgt zunächst nach Anzahl, Geschlecht und Alter der Versicherten. Die sich hieraus ergebenden Grundbeträge werden nach Maßgabe des "morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs" weiter an die individuellen Finanzbedarfe der Einzelkassen angepasst.
Hintergrund:
Über den Gesundheitsfonds fließt der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein aus Steuermitteln finanzierter Bundeszuschuss zu. Dieser soll gesamtgesellschaftliche Aufgaben der GKV zumindest teilweise ausgleichen. Im Vordergrund stehen hierbei die sogenannten "versicherungsfremden Leistungen" (z. B. die beitragsfreie Familienversicherung) mit einem Gesamtvolumen von rund 40 Milliarden Euro pro Jahr sowie die Auswirkungen der demografischen Entwicklung in Deutschland.
Funktionsweise:
Der Gesundheitsfonds beim BVA wird aus zwei Einnahmequellen gespeist.
Beiträge
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen ihre Beiträge anhand des Beitragssatzes und der Entgelte über die Krankenkassen als Einzugsstellen in den Fonds ein. Der allgemeine Beitragssatz ist gesetzlich festgeschrieben und beträgt 14,6 Prozent (Stand: 2024). Hinzu kommt jeweils der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz (Liste), der ebenfalls hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen ist.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen ihre Beiträge anhand des Beitragssatzes und der Entgelte über die Krankenkassen als Einzugsstellen in den Fonds ein. Der allgemeine Beitragssatz ist gesetzlich festgeschrieben und beträgt 14,6 Prozent (Stand: 2024). Hinzu kommt jeweils der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz (Liste), der ebenfalls hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen ist.
Bundeszuschuss
Neben den Beiträgen erhält der Gesundheitsfonds den steuerfinanzierten Bundeszuschuss. Statt der ursprünglich zugesagten 14 Milliarden Euro pro Jahr hat der Bund jedoch über Jahre hinweg weniger eingezahlt (2013: 11,5 Milliarden Euro, 2014: 10,5 Milliarden Euro, 2015: 11,5 Milliarden Euro). Alleine zwischen 2013 und 2015 wurden damit finanzielle Zusagen des Bundes an die GKV in Höhe von 8,5 Milliarden Euro nicht eingelöst. 2016 hat er dann wieder 14 Milliarden Euro an die GKV überwiesen und sich für die Jahre ab 2017 auf 14,5 Milliarden Euro verpflichtet.
Im Rahmen der "Sozialgarantie 2021", mit der die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 Prozent stabilisiert werden sollten, hat der Bund im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss für die gesamtgesellschaftlichen Kosten der Corona-Pandemie in Höhe von 5 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds geleistet. Die Höhe des Zuschusses stand in der Kritik, da die errechneten Gesamtkosten bei rund 16,6 Milliarden Euro lagen. Für die verbliebenden 11,6 Milliarden Euro wurde ausschließlich der GKV-Beitragszahler herangezogen.
Der per Rechtsverordnung für 2022 vorgesehene ergänzende Bundeszuschuss in Höhe von 7 Milliarden Euro wurde Ende 2021 um weitere 7 Milliarden Euro auf insgesamt 14 Milliarden Euro erhöht. Hintergrund waren weiterhin die als gesamtgesellschaftlich bezeichneten Kosten der Corona-Pandemie. Zusammen mit dem regulären Bundeszuschuss flossen den Kassen im Jahr 2022 damit 28,5 Milliarden Euro aus Steuergeldern zu. Für 2023 wurde der reguläre Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Milliarden Euro um 2 Milliarden Euro auf 16,5 Milliarden Euro erhöht. 2024 und 2025 wird der Zuschuss ausschließlich die regulären 14,5 Milliarden Euro betragen.
Neben den Beiträgen erhält der Gesundheitsfonds den steuerfinanzierten Bundeszuschuss. Statt der ursprünglich zugesagten 14 Milliarden Euro pro Jahr hat der Bund jedoch über Jahre hinweg weniger eingezahlt (2013: 11,5 Milliarden Euro, 2014: 10,5 Milliarden Euro, 2015: 11,5 Milliarden Euro). Alleine zwischen 2013 und 2015 wurden damit finanzielle Zusagen des Bundes an die GKV in Höhe von 8,5 Milliarden Euro nicht eingelöst. 2016 hat er dann wieder 14 Milliarden Euro an die GKV überwiesen und sich für die Jahre ab 2017 auf 14,5 Milliarden Euro verpflichtet.
Im Rahmen der "Sozialgarantie 2021", mit der die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 Prozent stabilisiert werden sollten, hat der Bund im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss für die gesamtgesellschaftlichen Kosten der Corona-Pandemie in Höhe von 5 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds geleistet. Die Höhe des Zuschusses stand in der Kritik, da die errechneten Gesamtkosten bei rund 16,6 Milliarden Euro lagen. Für die verbliebenden 11,6 Milliarden Euro wurde ausschließlich der GKV-Beitragszahler herangezogen.
Der per Rechtsverordnung für 2022 vorgesehene ergänzende Bundeszuschuss in Höhe von 7 Milliarden Euro wurde Ende 2021 um weitere 7 Milliarden Euro auf insgesamt 14 Milliarden Euro erhöht. Hintergrund waren weiterhin die als gesamtgesellschaftlich bezeichneten Kosten der Corona-Pandemie. Zusammen mit dem regulären Bundeszuschuss flossen den Kassen im Jahr 2022 damit 28,5 Milliarden Euro aus Steuergeldern zu. Für 2023 wurde der reguläre Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Milliarden Euro um 2 Milliarden Euro auf 16,5 Milliarden Euro erhöht. 2024 und 2025 wird der Zuschuss ausschließlich die regulären 14,5 Milliarden Euro betragen.
Auszahlung/Zuweisung an die Kassen:
Das BVA verwaltet den Gesundheitsfonds und weist den Krankenkassen hieraus die anteiligen Finanzmittel in monatlich gleichbleibenden Abschlägen zu. Die Berechnung der Zuweisungen erfolgt zunächst nach Anzahl, Geschlecht und Alter der Versicherten. Die sich hieraus ergebenden Grundbeträge werden nach Maßgabe des "morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs" weiter an die individuellen Finanzbedarfe der Einzelkassen angepasst.
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