Deutscher Bundestag|14.08.2026

PRESSEMITTEILUNG

Organspende
Gesetzentwurf zur Einführung der Widerspruchsregelung

Berlin (kkdp)·Abgeordnete fordern in einem interfraktionellen Gesetzentwurf (21/7570) die Einführung der sogenannten Widerspruchsregelung bei der Organspende. Zu den Mitzeichnern des Gruppenantrags gehören Abgeordnete von CDU, CSU, SPD, Linken und Grünen, wie aus der Vorlage hervorgeht.

2025 verzeichnete die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) den Angaben zufolge 985 Organspender. Demgegenüber standen 8.199 Patienten auf der Warteliste für eine Organtransplantation. Die Zahl der Organspender reiche damit bei Weitem nicht aus, um den Bedarf an Spenderorganen zu decken, heißt es in dem Entwurf.

Durch die vielen gesetzlichen und strukturellen Änderungen der vergangenen Jahre sei keine signifikante und nachhaltige Steigerung der Organspendezahlen erzielt worden. Daher solle die Widerspruchsregelung als ein weiterer zentraler Baustein zur Verbesserung der Organspendezahlen eingeführt werden.

Durch die Einführung einer Widerspruchsregelung solle es zu einer Selbstverständlichkeit werden, sich mit dem Thema Organ- und Gewebespende auseinanderzusetzen und dazu eine Entscheidung zu treffen, diese zu dokumentieren und den nächsten Angehörigen mitzuteilen. Die Regelungen sollen auch dazu beitragen, die Angehörigen in dieser belastenden Situation, in der eine so schwere Entscheidung zu treffen ist, zu entlasten.

Dem Entwurf zufolge kommen als postmortale Organ- und Gewebespender künftig sowohl Personen in Betracht, die zu Lebzeiten in eine Entnahme eingewilligt haben als auch solche, die einer Entnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Folglich komme der Möglichkeit der Erklärung eines Widerspruchs in Zukunft eine besondere Bedeutung zu. Ein erklärter Widerspruch müsse verlässlich und jederzeit auffindbar sein und vor einer Entscheidung über eine Organ- oder Gewebeentnahme berücksichtigt werden. Das im März 2024 in Betrieb genommene Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sei dafür ein wesentliches Element.

Unabhängig davon, ob im Register eine Erklärung registriert ist oder eine sonstige schriftliche Erklärung des möglichen Spenders vorliege, sei zudem im Gespräch mit dem nächsten Angehörigen zu klären, ob diesem eine Erklärung bekannt ist. Entscheidend solle allein der Wille des Spenders sein. Den Angehörigen stehe kein eigenes Entscheidungsrecht zu, es sei denn, der mögliche Spender sei minderjährig und habe keine eigene Erklärung abgegeben.

Hat ein möglicher Spender keine Erklärung zur Organspende abgegeben und war in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr vor Feststellung des Todes nicht einwilligungsfähig und damit nicht in der Lage, eine selbstbestimmte Erklärung zu treffen, ist die Organ- oder Gewebeentnahme der Vorlage zufolge unzulässig.

Die neuen Regelungen sollen mit einer umfassenden Aufklärung und Information der Bevölkerung vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Bedeutung und Rechtsfolgen eines erklärten Widerspruchs oder eines Verzichts auf die Erklärung eines Widerspruchs verbunden werden.

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