Deutscher Bundestag|21.10.2025

PRESSEMITTEILUNG

Datenspeicherung bei der elektronischen Patientenakte

Berlin (kkdp)·Aspekte der Datenspeicherung bei der elektronischen Patientenakte (ePA) erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/2238) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/1912). Danach werden die Daten der ePA immer verschlüsselt auf Servern in Deutschland gespeichert und können ohne den Schlüssel des Versicherten nicht durch Unbefugte gelesen werden.

Zur Frage, welche Daten von Gesetzes wegen in die ePA eingestellt werden, sofern die Patienten nicht widersprochen haben, schreibt die Bundesregierung, dass von Gesetzes wegen zu unterscheiden sei "zwischen Daten, die in die ePA gespeichert werden müssen, und Daten, die darüberhinausgehend in der ePA gespeichert werden können". Zum Katalog der pflichtmäßig zu befüllenden Daten gehörten insbesondere diejenigen, die Leistungserbringer im Rahmen der aktuellen Behandlung des Versicherten erheben und die von Gesetzes wegen als sogenannte Anwendungsfälle in der ePA verarbeitet werden, zum Beispiel Medikationsdaten. Ferner sind unter anderem auch Daten zu Laborbefunden, Befundberichte aus bildgebender Diagnostik, aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nicht-invasiven oder konservativen Maßnahmen und elektronische Arztbriefe verpflichtend in der ePA zu speichern.

Wie die Bundesregierung ferner ausführt, ist gesetzlich vorgesehen, dass bestimmte Daten auf Verlangen der Versicherten in die ePA eingestellt werden können. Hierzu zählten die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), Daten im Rahmen eines Disease-Management-Programms (DMP), Daten aus der Pflege und der pflegerischen Versorgung sowie Hinweise zur Organspende oder zur Patientenverfügung.

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