Wort & Bild Verlag|28.06.2023

PRESSEMITTEILUNG

Landgericht Bonn erklärt Nationales Gesundheitsportal des Bundesministeriums für Gesundheit für unzulässig

Baierbrunn (kkdp)·Im Verfahren des Wort & Bild Verlags gegen die Bundesrepublik Deutschland stellt das Landgericht Bonn einen Verstoß des Nationalen Gesundheitsportals (gesund.bund.de) gegen das Gebot der Staatsferne der Presse fest und untersagt die Weiterführung des beanstandeten staatlichen Gesundheitsportals.

Das Landgericht Bonn hat heute der Klage des Wort & Bild Verlags gegen den Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals (NGP) gesund.bund.de stattgegeben und eine Verletzung der Pressefreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse festgestellt.

Mit dem Betrieb des Gesundheitsportals gesund.bund.de überschreitet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) aus Sicht des Gerichts den Umfang zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Seit September 2020 betreibt das BMG mit einer eigens eingerichteten Redaktion das Gesundheitsportal gesund.bund.de, das zahlreiche pressemäßig aufbereitete Artikel in den Rubriken "Krankheiten" und "gesund leben" sowie "Pflege" und "Gesundheit Digital" enthält. Das Nationale Gesundheitsportal tritt damit in unzulässiger Weise in direkte Konkurrenz zu vergleichbaren Angeboten der Presse wie apotheken-umschau.de des Wort & Bild Verlags.

Andreas Arntzen, Vorsitzender der Geschäftsführung des Wort & Bild Verlags: "Die Entscheidung des Landgerichts Bonn ist ein großer Erfolg für das gesamte Verlagswesen und die Pressefreiheit. Die freie Presse darf als Grundpfeiler für die freie Meinungsbildung nicht von staatlichen Konkurrenzangeboten beeinträchtigt werden. Staatliche Presseangebote wie gesund.bund.de bergen die Gefahr einer Vermischung von objektiv-neutralen Inhalten mit politisch motivierter Berichterstattung und stören so den Meinungsbildungsprozess."

Dr. Dennis Ballwieser, Geschäftsführer des Wort & Bild Verlags und Chefredakteur der Apotheken Umschau: "apotheken-umschau.de und andere Angebote bieten wissenschaftlich fundierte, an der evidenzbasierten Medizin orientierte Gesundheitsinformation. Kolleg:innen in anderen Häusern und wir arbeiten entsprechend der journalistischen Standards nach bestem Wissen. Die eigentliche Herausforderung ist, seriöse von unseriösen Inhalten unterscheidbar zu machen. Das gelingt nicht, wenn die Politik meint, die Arbeit der Presse selbst machen zu können. Denn das führt bei den Bürger:innen dazu, dass nicht mehr klar ist, wer in der Gesellschaft welche Rolle spielt."

"Dass ein Bundesministerium ein eigenes Fachmedium mit vollwertiger redaktioneller Berichterstattung über Gesundheitsfragen betreibt, ist ein fataler Tabubruch. Das Nationale Gesundheitsportal ist in dieser Gestalt mit der Staatsfreiheit der Medien nicht vereinbar und stellt einen verwerflichen Eingriff in den freien Pressemarkt dar. Daher begrüßen wir das heutige Urteil des Landgerichts Bonn ausdrücklich, das eine grundlegende Entscheidung für den Erhalt einer freien und unabhängigen Presse im digitalen Zeitalter bedeutet", betont Prof. Dr. Christoph Fiedler, Geschäftsführer Europa- und Medienpolitik im Medienverband der freien Presse (MVFP), Chairman Legal Affairs EMMA - European Magazine Media Association.

Zum Hintergrund der Klage des Wort & Bild Verlags:

Seit September 2020 betreibt das BMG mit einer eigens eingerichteten Redaktion das Gesundheitsportal gesund.bund.de, das zahlreiche pressemäßig aufbereitete Artikel in den Rubriken "Krankheiten" und "gesund leben" sowie "Pflege" und "Gesundheit Digital" enthält. Das Nationale Gesundheitsportal steht damit in direkter Konkurrenz zu vergleichbaren Angeboten der privatwirtschaftlichen Presse wie apotheken-umschau.de des Wort & Bild Verlags.

Bereits im Februar 2021 hatte der Wort & Bild Verlag daher beim Landgericht Bonn Klage gegen die Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, eingereicht.

Der Wort & Bild Verlag forderte die Untersagung des staatlichen Gesundheitsportals gesund.bund.de, da es aufgrund der journalistisch-redaktionellen und pressemäßigen Berichterstattung zu allgemeinen medizinischen Themen ohne konkreten Anlass (bspw. aufgrund einer Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung) gegen das Gebot der Staatsfreiheit der Presse verstößt und damit die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. Aus dem Aufgabenbereich des Bundesgesundheitsministeriums und auch aus der eigens eingeführten Regelung in § 395 SGB V folgt kein Recht mit einem Presseangebot in den Wettbewerb zu treten, zumal es zahlreiche wissenschaftlich fundierte und evidenzbasierte Gesundheitsinformationen aus der privatwirtschaftlichen Gesundheitspresse und anderen politisch unabhängigen Institutionen gibt.

Unterstützung erhielt der Wort & Bild Verlag dabei vom Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) - an dessen Stelle im April 2022 der MVFP getreten ist - sowie dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV). Sie hatten in einer gemeinsamen Stellungnahme im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bereits im Januar 2021 auf die Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Nationalen Gesundheitsportal im SGB V hingewiesen, die dennoch unverändert eingeführt wurden.

Pressekontakt:

Wort & Bild Verlag
Julie von Wangenheim
Leiterin der Unternehmenskommunikation
Tel: 0162 2167629
E-Mail: j.von.wangenheim@wubv.de


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