Deutscher Bundestag|08.08.2024
PRESSEMITTEILUNG
Fehlanreize durch Vorhaltevergütung? Aspekte der Krankenhausreform erläurtert
Berlin (kkdp)·Um den Regierungsentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) geht es in der Antwort der Bundesregierung (20/12436) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/12271). Darin erkundigten sich die Abgeordneten unter anderem danach, ob die Bundesregierung die Einschätzung teilt, dass durch die Einführung der Vorhaltevergütung Fehlanreize für Krankenhäuser entstehen könnten, aus ökonomischen Gründen weniger Patienten zu behandeln.
Wie die Bundesregierung dazu ausführt, entspricht die im Entwurf des KHVVG enthaltene Ausgestaltung der Vorhaltevergütung den mit den Ländern und Koalitionsfraktionen im Juli 2023 abgestimmten Eckpunkten. Ein Krankenhaus habe unabhängig von der im jeweiligen Jahr behandelten Anzahl von Patienten einen Anspruch auf die prospektiv ermittelte Vorhaltevergütung. Die Vorhaltevergütung ändere sich für ein Krankenhaus dann, wenn die Fallzahl um mehr als 20 Prozent von der bei der letzten Ermittlung der Vorhaltevergütung zugrunde gelegten Fallzahl abweicht. Mit diesen Maßnahmen würden Anreize für Mengensteigerungen gedämpft.
"Soweit befürchtet wird, dass Krankenhäuser ihre Fälle innerhalb des oben genannten Korridors von 20 Prozent reduzieren könnten, um bei gleichbleibender Vorhaltevergütung ihre Kosten für die Fallbehandlung zu senken, ist darauf hinzuweisen, dass bei sinkenden Fallzahlen innerhalb des Korridors zwar die Vorhaltevergütung konstant bleibt, jedoch die Erlöse aus fallabhängigen Entgelten sinken", heißt es in der Antwort weiter. Im Übrigen stehe die Ablehnung medizinisch notwendiger Behandlungen im Widerspruch zu der allgemeinen Behandlungs- und Aufnahmepflicht von Krankenhäusern.
Anm. d. Redaktion: Der Titel wurde seitens der Redaktion ergänzt (original: "Aspekte der Krankenhausreform erläurtert")
Wie die Bundesregierung dazu ausführt, entspricht die im Entwurf des KHVVG enthaltene Ausgestaltung der Vorhaltevergütung den mit den Ländern und Koalitionsfraktionen im Juli 2023 abgestimmten Eckpunkten. Ein Krankenhaus habe unabhängig von der im jeweiligen Jahr behandelten Anzahl von Patienten einen Anspruch auf die prospektiv ermittelte Vorhaltevergütung. Die Vorhaltevergütung ändere sich für ein Krankenhaus dann, wenn die Fallzahl um mehr als 20 Prozent von der bei der letzten Ermittlung der Vorhaltevergütung zugrunde gelegten Fallzahl abweicht. Mit diesen Maßnahmen würden Anreize für Mengensteigerungen gedämpft.
"Soweit befürchtet wird, dass Krankenhäuser ihre Fälle innerhalb des oben genannten Korridors von 20 Prozent reduzieren könnten, um bei gleichbleibender Vorhaltevergütung ihre Kosten für die Fallbehandlung zu senken, ist darauf hinzuweisen, dass bei sinkenden Fallzahlen innerhalb des Korridors zwar die Vorhaltevergütung konstant bleibt, jedoch die Erlöse aus fallabhängigen Entgelten sinken", heißt es in der Antwort weiter. Im Übrigen stehe die Ablehnung medizinisch notwendiger Behandlungen im Widerspruch zu der allgemeinen Behandlungs- und Aufnahmepflicht von Krankenhäusern.
Anm. d. Redaktion: Der Titel wurde seitens der Redaktion ergänzt (original: "Aspekte der Krankenhausreform erläurtert")
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