Bindungsfrist

Die Bindungsfrist beschreibt den Zeitraum, für welchen man nach seiner Wahlentscheidung grundsätzlich an die gewählte Krankenkasse gebunden ist. Zum 01.01.2021 ist sie von 18 auf 12 Monate verkürzt worden (allgemeine Bindungsfrist). Bei der Umstellung bereits laufende Bindungsfristen aus den Jahren 2019 und 2020 wurden ab 2021 im Rahmen einer Übergangsregelung ebenfalls auf 12 Monate verkürzt.

Neben der allgemeinen Bindungsfrist gibt es noch besondere Bindungsfristen von einem bzw. drei Jahren für Mitglieder, die von einem Wahltarif ihrer Krankenkasse (vgl. "Links zum Thema") Gebrauch machen. Beide Bindungsfristen müssen nicht zwingend parallel verlaufen.

Regelungen der allgemeinen Bindungsfrist:

Entstehen der Bindungsfrist
Ausschlaggebend für das Entstehen der Bindungsfrist ist ein tatsächlicher Wechsel der zuständigen Krankenkasse durch eine gegenüber der neuen Krankenkasse kommunizierte Wahlentscheidung des Mitglieds. Eine passive Wahl durch Nichtwahl reicht seit Anfang 2021 nicht mehr aus, um eine Bindungsfrist auszulösen. Auch eine wahlersetzende Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherung) begründet seit 2021 keine Bindungsfrsit mehr.

Beginn der Bindungsfrist
Die Bindungsfrist beginnt zusammen mit der Mitgliedschaft. Auf den Zeitpunkt der Kassenwahl oder der Kündigung kommt es dabei nicht an. Mit einer Familienversicherung kann keine Bindungsfrist beginnen.

Bindungsfrist bei Arbbeitgeber- oder Statuswechsel
Seit 01.01.2021 löst jeder Wechsel des Arbeitgebers und/oder des Versicherungsstatuses einen sofortiges Wahlrecht aus. Bestehende Bindungsfristen entfallen insoweit.

Bindungsfrist bei Kassenfusionen
Durch die Fusion zweier oder mehrerer Krankenkassen entsteht zwar rechtlich eine neue Krankenkasse, diese tritt aber in die Rechte und Pflichten der alten Kassen ein. Die Bindungsfrist läuft demnach weiter, verlängert sich aber nicht.

Ausnahmen von der Bindungsfrist
Von der Bindungsfrist ausgenommen sind Mitglieder, die einen Anspruch auf Familienversicherung haben oder sich nach der Kündigung bei keiner anderen gesetzlichen Krankenkasse mehr versichern.

Wechsel innerhalb derselben Kassenart
Über ihre Satzung können die Krankenkassen freiwillig auf die Einhaltung der Bindungsfrist verzichten, wenn das Mitglied innerhalb derselben Kassenart wechseln möchte (AOK zu AOK, BKK zu BKK, EK zu EK, IKK zu IKK, usw.). Ob eine Krankenkasse über diese Satzungsbestimmung verfügt, erfahren Sie im jeweiligen Kassenprofil bei kkdirekt.

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