Aufnahme-/Kontrahierungszwang der Kassen

Die von Ihnen gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft grundsätzlich nicht ablehnen ("Kontrahierungszwang" nach §175 Abs.1 Satz 2 SGB V). Risikoprüfungen bzw. -zuschläge und Wartezeiten gibt es bei gesetzlichen Krankenkassen nicht.

Keine Risikozuschläge und Wartezeiten
Durch den Kontrahierungszwang ist es egal, wie Ihr bisheriges "Versichertenkonto" aussieht, wie gesund oder krank Sie sind und welche Leistungen Sie bereits beziehen. Risikozuschläge oder Wartezeiten, wie in der privaten Krankenversicherung (PKV) üblich, gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht.

Sollten Sie allerdings die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Vorversicherungszeiten) nicht erfüllen oder nicht zum aufnahmeberechtigten Personenkreis der gewählten Kasse gehören, "darf" Sie die Kasse nicht aufnehmen. Dies betrifft insbesondere Betriebskrankenkassen ohne "Öffnungsbeschluss", deren Zuständigkeit auf bestimmte Berufsgruppen, Betriebe oder Regionen beschränkt ist. Im Feld "Kassenart" der Kassenprofile bei kkdirekt wird ein entsprechender Hinweis ("... ohne Öffnungsbeschluss") eingeblendet, sofern die Kasse dieser Beschränkung unterliegt.

Keine Kündigung durch Kasse möglich
Die Kasse selbst hat auch keine rechtliche Grundlage zur Kündigung einer Mitgliedschaft. Freiwillige Mitglieder müssen jedoch darauf achten, dass sie pünktlich ihre Beiträge entrichten, da die Leistungsansprüche sonst auf Notfälle beschränkt werden. Vorher werden Sie jedoch von Ihrer Kasse über diese Rechtsfolge der Nichtzahlung informiert.

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