Krankengeld-Fallmanagement

Krankenkassen dürfen Versicherte künftig ohne Einwilligung anrufen

20.05.2026·Bezieher von Krankengeld dürfen von ihrer Krankenkasse künftig im Rahmen des Fallmanagements auch dann angerufen werden, wenn sie hierzu im Vorfeld keine Einwilligung erteilt haben. Dies sieht der vom Bundeskabinett am 29.04.2026 beschlossene Entwurf zum "Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung" (kurz: GKV-BStabG) vor.

Hintergrund der Änderung ist eine Empfehlung der FinanzKommission Gesundheit (FKG) von Ende März 2026. Neben der Reduzierung der Höhe des Krankengeldes und der Einführung eines Teilkrankengeldes haben die Kommissionsmitglieder im Zuge ihrer Reformempfehlungen auch vorgeschlagen, dass Krankenkassen ihre Versicherten zum Zwecke des Krankengeldfallmanagements ohne Einwilligung kontaktieren dürfen. Auf Seiten der Krankenkassen würde der reduzierte administrative Aufwand Vewaltungskosten einsparen. Auf Seiten der Versicherten könne es durch eine effizientere Steuerung zu einer besseren Versorgung und dabei zu kürzeren Ausfallzeiten mit Krankengeldbezug kommen.

Vorherige Einwilligung bisher zwingend notwendig

Bisher ist die Beratung im Krankengeld-Fallmanagement für Versicherte freiwillig. Nach der aktuellen Rechtslage haben sie zwar einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse zu Leistungen und unterstützenden Angeboten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Möchte eine Krankenkasse die Beratung jedoch leisten, muss sie hierzu im Vorfeld die schriftliche oder elektronische Einwilligung des Versicherten, auch zur Verarbeitung entsprechender Daten, einholen. Vorausgehen muss dieser Einwilligung zudem eine ebenfalls schriftliche oder elektronische Information.

Dies, so die Kommission, stelle für die Krankenkassen einen hohen administrativen und verwaltungskostenintensiven Aufwand dar, welcher die effiziente Fallsteuerung verzögern oder sogar verhindern könne. Dies betreffe auch geeignete Rehabilitationsmaßnahmen oder andere Maßnahmen zur schnelleren Genesung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.

"opt-out": Versicherte erhalten Widerspruchsoption

Das GKV-BStabG sieht im aktuellen Entwurf nun die Möglichkeit für Krankenkassen vor, Versicherten im Falle längerer Arbeitsunfähigkeit ihre Beratung und Hilfestellung auch ohne vorherige Einwilligung anzubieten. Die Kontaktaufnahme hierzu kann schriftlich, elektronisch oder telefonisch erfolgen. Die Versicherten müssen jedoch bei der ersten Kontaktaufnahme über ihr Recht informiert werden, der weiteren Kontaktaufnahme zu widersprechen. Widerspricht der Versicherte dem Angebot, ist eine weitere Kontaktaufnahme unzulässig, soweit sie nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung der Kasse zwingend erforderlich ist.

Das GKV-BStabG soll nach den aktuellen Planungen der Bundesregierung noch vor der parlamentarischen Sommerpause vom Bundestag beschlossen werden und ab 01.01.2027 in Kraft treten.


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