Soziale Pflegeversicherung 2025

Pflegebedürftigkeit, Pflegegrade und Leistungen

Die soziale Pflegeversicherung folgt in ihrer Zuständigkeit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer also bei einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied oder familienversichert ist, ist dies automatisch auch in der entsprechenden Pflegekasse.

Die soziale Pflegeversicherung folgt in ihrer Zuständigkeit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer also bei einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied oder familienversichert ist, ist dies automatisch auch in der entsprechenden Pflegekasse.

Beitragssatz

Der Gesamtbeitragssatz in der Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder beträgt 2025 4,2 Prozent (2024: 4,0 Prozent). Zuletzt wurde der Grundbeitragssatz am 01.07.2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40 Prozent angehoben. Der so genannte "Kinderlosen-Malus" wurde am 01.07.2023 um 0,25 Punkte auf 0,6 Prozent angehoben.
Hintergrund und Leistungen der Pflegeversicherung

Die gesetzliche bzw. soziale Pflegeversicherung dient zur Abfederung der Risiken im Falle der Pflegebedürftigkeit. Im Versicherungsfall erbringt sie Geld- oder Sachleistungen als Höchstbeträge, die nach Pflegegraden gestaffelt sind. Sie ist damit nicht als Vollversicherung ausgelegt. Übersteigen die tatsächlichen Pflegekosten die gesetzlichen Leistungen, muss der Pflegebedürftige die Differenz selbst bezahlen. Kann er dies nicht, sind seine Kinder (oberhalb der im Jahr 2020 eingeführten Einkommensgrenze von jährlich 100.000 Euro brutto und bis zur eigenen Belastungsgrenze) bzw. das Sozialamt in der Pflicht. Zur Absicherung dieses Risikos gibt es ergänzende private Versicherungen. Leistungen aus der Pflegeversicherung müssen bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung des Versicherten in seinem häuslichen Umfeld oder im Pflegeheim. Neben der Empfehlungen für einen Pflegegrad beinhaltet das Gutachten auch Einschätzungen zu geeigneten Präventionsmaßnahmen, zur Rehabilitation sowie für Heil- und Hilfsmittel. Auf dieser Grundlage erstellt die Pflegekasse dann den Leistungsbescheid.

Das Begutachtungsassessment (NBA)

© MDS
NBA-Module
Bei der Begutachtung werden die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Module) erhoben und mit Punkten bewertet: 1. Mobilität, 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten, 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, 4. Selbstversorgung, 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Darüber hinaus werden bei der Begutachtung die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bei außerhäuslichen Aktivitäten und Haushaltsführung festgestellt, nicht aber bei der Ermittlung des Pflegegrades berücksichtigt.

Unter Selbstständigkeit in diesem Sinne versteht man die Fähigkeit eines Menschen, eine Aktivität alleine - also ohne Unterstützung eines anderen - ausführen zu können. Selbstständig ist demnach auch, wer eine Handlung mit einem Hilfsmittel umsetzen kann.

Einstufung in fünf Pflegegrade

© KKDIREKT
NBA-Punktesystem
Innerhalb der sechs NBA-Module bewertet der Gutachter die Selbstständigkeit des Versicherten nach Einzelpunkten. Entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag fließen die Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen unterschiedlich stark in die Berechnung des Pflegegrades ein. So zum Beispiel Mobilität mit 10 Prozent und Selbstversorgung mit 40 Prozent.

© MDS
Punktwerte der Pflegegrade (PG)

Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten werden bei gleicher Einschränkung pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder und erwachsene Pflegebedürftige und können in diesem Pflegegrad ohne weitere Begutachtung bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats verbleiben.


Leistungen der Pflegeversicherung seit Januar 2025
© KKDIREKT
Erhöhungen der Pflegeleistungen bis 2028

Bereits beschlossen ist, dass die Leistungsbeträge bis 2028 stufenweise wie folgt angehoben werden:

Ab 01.01.2025 steigen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung (im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich) um 4,5 Prozent. Auch das Pflegegeld und die ambulanten Pflegesachleistungen werden um 4,5 Prozent erhöht. Im Vorjahr 2024 wurden die Beträge bereits um 5,0 Prozent erhöht.
Ab 01.01.2028 werden sämtliche Leistungsbeträge der Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung erneut erhöht. Wie hoch die Anhebung ausfällt, richtet sich nach der Kerninflationsrate.

Entlastungsbetrag

Statt der früheren zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen gibt es bereits seit 2017 einen einheitlichen Entlastungsbetrag. Für 2025 beträgt er 131 Euro. Der Entlastungsbetrag wird zum Beispiel gezahlt, wenn ein Pflegedienst dem Versicherten vorliest oder mit ihm spazieren geht. Auch kann er für die Tagespflege, die Kurzzeitpflege und Betreuungsangebote verschiedener Dienste genutzt werden.

Leistungsarten und Kombileistungen
Die Pflegeversicherung unterscheidet grundsätzlich zwischen Geld- und Sachleistungen. Während die professionelle Pflege durch einen Pflegedienst oder auch stationär als Sachleistung erbracht wird, kommt bei der Pflege durch Angehörige ein Pflegegeld zur Auszahlung. Das Pflegegeld und die Sachleistung bei häuslicher Pflege können auch miteinander kombiniert werden. Die Aufteilung der Gesamtleistung erfolgt prozentual; d. h. wer z. B. 80 Prozent der Sachleistung in Anspruch nimmt, dem stehen noch 20 Prozent des Pflegegeldes zu. Darüber hinaus werden z. B. technische Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zu Wohnumbaumaßnahmen bezahlt.

Weitere Leistungen der Pflegeversicherung
(Stand 2025; pro Monat, wenn nicht anders ausgewiesen)

Teilstationäre Pflege
Sie kann in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege beansprucht werden, wenn häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt ist. Sie wird anrechnungsfrei zum Pflegegeld bzw. zur ambulanten Pflegesachleistung erbracht.
Pflegegrad 1: Anspruch nur über Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2: 721,00 Euro
Pflegegrad 3: 1.357,00 Euro
Pflegegrad 4: 1.685,00 Euro
Pflegegrad 5: 2.085,00 Euro

Kurzzeitpflege
Aufwendungen bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht ausreichend erbracht werden kann und auch die teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Pflegegrad 1: Anspruch nur über Entlastungsbetrag
Pflegegrade 2-5: Höchstbetrag von 1.854,00 Euro

Ersatz-/Verhinderungspflege
Leistung bei Verhinderung einer Pflegeperson, die kein naher Angehöriger ist (keine häusliche Gemeinschaft und nicht bis zum 2. Grad verwandt/verschwägert) für maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr. Gründe für die Verhinderung können z. B. Urlaub oder Krankheit sein.
Pflegegrade 2-5: Höchstbetrag von 1.685,00 Euro (erwerbsmäßige Vertretung)
Vertretung durch nahe Angehörige:
Pflegegrad 2: 520,00 Euro
Pflegegrad 3: 898,50 Euro
Pflegegrad 4: 1.200,00 Euro
Pflegegrad 5: 1.485,00 Euro

Entlastungsbudget 2025
Seit 2024 wird stufenweise ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingeführt. Dieses "Entlastungsbudget" kann durch die Anspruchsberechtigten frei und flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden. Hierbei gelten jedoch noch Einschränkungen. So kann der Betrag für die Kurzzeitpflege (1.854,00 Euro) zwar um den vollen Betrag der Verhinderungspflege auf bis zu 3.539,00 Euro aufgestockt werden, nicht aber umgekehrt. Die Verhinderungspflege (1.685,00 Euro) kann nur um 842,50 Euro aus Mitteln der Kurzzeitpflege auf maximal 2.527,50 Euro erhöht werden.

Stufenweise Einführung des Entlastungsbudgets:

Bereits seit 01.01.2024 gilt das Entlastungsbudget für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die in den Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft sind.
Ab 01.07.2025 steht das Entlastungsbudget allen pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 zu. Es steigt auf 3.539,00 Euro.

Vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen
Für Pflegeleistungen werden monatlich pauschal bis zu 278 Euro gezahlt.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden als Einmahlzahlung bis zu 4.180 Euro (alle Pflegegrade) übernommen.

Weitere Leistungen
Über die genannten Lesitungen hinaus stehen Pflegebedürftigen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verschiedene sachbezogene Zuschüsse (z. B. für Pflegehilfsmittel bis zu 42,00 Euro pro Monat) zu. Detaillierte Infos hierzu erhalten Sie z. B. im Rahmen einer Pflegeberatung ihrer Pflegekasse.

Umwandlungsanspruch
Zur Übertragung des ambulanten Sachleistungsbetrages (max. 40 Prozent) auf Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (ab Pflegegrad 2).
Pflegegrad 2: 318,40 Euro
Pflegegrad 3: 598,80 Euro
Pflegegrad 4: 743,60 Euro
Pflegegrad 5: 919,60 Euro

Soziale Absicherung der Pflegepersonen
Für Pflegepersonen, die Angehörige bzw. Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 bis 5 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche, zu Hause pflegen, zahlt die Pflegekasse seit 01.01.2017 die Beiträge zur Rentenversicherung.

Zusätzlich genießen Pflegepersonen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Schutz umfasst alle Bereiche, die für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden. Zudem sind die Hilfen bei der Haushaltsführung in den Unfallversicherungsschutz mit einbezogen.

Hat die Pflegeperson ihre Beschäftigung wegen der Pflegetätigkeit unterbrochen oder auch ganz aufgegeben, zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflege auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.


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