Verband der Ersatzkassen e. V.|12.04.2023
PRESSEMITTEILUNG
Arzthonorar Coronaimpfung
In Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen und in der Region Westfalen-Lippe können sich die Versicherten der Ersatzkassen und anderer gesetzlicher Krankenkassen problemlos gegen Vorlage ihrer elektronischen Gesundheitskarte gegen Corona impfen lassen. Das ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Krankenkassenvertretern und den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV). Die Verhandlungen mit den verbleibenden elf KV-Regionen laufen. "Wir gehen davon aus, dass es auch hier zügig zu Abschlüssen kommt. Als Ersatzkassen haben wir bereits zu Jahresbeginn die Verhandlungen begonnen, um einen reibungslosen Übergang im Sinne der Versicherten zu erreichen, erklärt Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek). "Leider waren die Gespräche sehr schwierig, weil die Ärzteseite Honorare gefordert hat, die weit über denen anderer Impfungen liegen. Wir rufen die verbliebenen Kassenärztlichen Vereinigungen dazu auf, zügig die Verhandlungen mit uns abzuschließen, um die Impfung für alle Versicherten unbürokratisch zu ermöglichen. Da die nun vereinbarten Vergütungen auch den Mehraufwand berücksichtigen, der bei der Coronaimpfung im Vergleich zu anderen Impfungen derzeit noch entsteht, sollte einer Einigung nichts im Wege stehen."
Eine Neuregelung der Vergütung für Coronaimpfungen war erforderlich, weil die Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zum 08.04.2023 ausgelaufen war. Solange keine Vereinbarung getroffen ist, erhalten die Versicherten zunächst eine Rechnung von ihrer Arztpraxis und können diese bei ihrer Krankenkasse zur Erstattung einreichen. "Dieses bürokratische Verfahren sollte schnellstmöglich überwunden werden", so Elsner.
Bisher wurden die Coronaimpfungen auf Basis der Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom Bund bezahlt - regulär mit 28 Euro pro Impfung bzw. 36 Euro für Impfungen an Wochenend- und Feiertagen. Durch den genannten Wegfall der Verordnung und den damit verbundenen Übergang der Impfleistung in die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab 08.04.2023 wurde eine Neuregelung für die Vergütung notwendig.
Hiernach beträgt das Honorar für alle COVID-19-Impfungen 15,00 Euro je Impfung. Neben einer Grundvergütung in Höhe von 10,00 Euro wird ein Zuschlag in Höhe von 5,00 Euro für Mehraufwände gezahlt, z. B. für den Aufwand durch Mehrdosenbehältnisse und erweiterte Dokumentationsverpflichtungen. Die Regelung gilt zunächst bis 31.12.2023.
Für die Abrechnung der Impfleistungen gibt es bundesweit einheitliche "Pseudo-Gebührenordnungspositionen". Darüber werden auch Daten erfasst, die das Robert Koch-Institut (RKI) nach dem Infektionsschutzgesetz zur Beobachtung des Impfgeschehens in Deutschland benötigt.
Im selben Zug steigt die Vergütung für Influenzaimpfungen (Grippe) ab 01.04.2023 von 8,31 Euro auf 10,00 Euro.
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Michaela Gottfried
Pressesprecherin
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