hkk Krankenkasse|09.10.2023

PRESSEMITTEILUNG

Gut vorbereitet im Urlaub - Tipps für den Krankheitsfall im Ausland

Bremen (kkdp)·09.10.2023

Versicherungsschutz im Urlaubsland vor Reiseantritt prüfen
Medizinische Leistungen genau dokumentieren lassen
Zusatzkrankenversicherung sinnvoll

Für viele das Schlimmste, was einem während des Auslandsurlaubs passieren kann: Man wird krank oder verletzt sich. "Doch wer sich gut vorbereitet und die Leistungen seiner Krankenkasse kennt, kann den Ärger kleinhalten", sagt die Expertin für Auslandskrankenversicherung bei der hkk Krankenkasse, Rebecca Lookhof.

Gute Vorbereitung, gute Reise

Grundsätzlich sollten im Vorfeld detaillierte Informationen über die medizinische Versorgung im Urlaubsziel eingeholt werden. Beispielsweise sind auf der Webseite des Auswärtigen Amtes wichtige Informationen zu den unterschiedlichen Gesundheitssystemen sowie möglichen Gesundheitsrisiken und nützliche Hinweise zu finden. Zusätzliche Informationen zum Versicherungsschutz in jedem Urlaubsland sind bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) erhältlich. Dort gibt es unter anderem ein Urlaubsmerkblatt für jedes Land.

Zu den Vorbereitungen gehört auch die Frage, wie Reisende im Ausland versichert sind. Auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) aufgebracht, die in diesen Ländern gilt:

EU-Staaten
EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen
Abkommensstaaten: Nordmazedonien, Montenegro, Serbien
Schweiz
Vereinigtes Königreich

Dazu sollte immer auch der Personalausweis bzw. Reisepass mitgeführt werden. Die Abrechnung erfolgt direkt über die Versicherungskarte mit der Krankenkasse.


In der Türkei, in Tunesien und Bosnien-Herzegowina gilt eine Ausnahme: Für diese Länder muss ein Auslandskrankenschein bei der Krankenkasse beantragt werden. Das sollte spätestens zehn Tage vor der Reise geschehen. In allen anderen Ländern besteht über die gesetzliche deutsche Krankenkasse kein Versicherungsschutz.

Welche Leistungen erstattet die Krankenkasse im Ausland?

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten nur Leistungen, die auch in Deutschland übernommen werden. In bestimmten Fällen müssen die Kosten zunächst selbst getragen werden; zum Beispiel, wenn die EHIC nicht akzeptiert wird. Zurück in Deutschland werden die Rechnungen bei der Krankenkasse eingereicht. Die Erstattung erfolgt basierend auf den Kosten, die für die Behandlung in Deutschland angefallen wären. "Betroffene sollten sich unbedingt eine ausführliche Rechnung und einen Arztbefundbericht geben lassen. Denn es werden nur Leistungen zum deutschen Vertragssatz übernommen, die auch in Deutschland erstattet werden", so Rebecca Lookhof. Wer bei etwaigen Mehrkosten für medizinische Behandlungen im Ausland auf der sicheren Seite sein möchte, sollte zusätzlich eine private Auslandskrankenversicherung in Betracht ziehen.

Im Ausland zum Arzt gehen: Was zahlt die Krankenkasse?

Arztbesuche im Ausland, in dem die EHIC gilt, werden nur für akut medizinisch notwendige Leistungen erstattet. "Eine Ohrenentzündung oder Verletzungen wären eindeutige, akut medizinisch notwendige Fälle. Die Sehwerte überprüfen zu lassen, ist dagegen keine akute Erkrankung und kann dementsprechend auch nicht übernommen werden", sagt Rebecca Lookhof. Ästhetische und kosmetische Behandlungen oder Leistungen, die in Deutschland nicht zugelassen sind, werden ebenfalls nicht erstattet.

Im Ausland ins Krankenhaus: Was zahlt die Krankenkasse?

Ist ein Krankenhausaufenthalt akut notwendig, trägt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten dafür. Doch auch in Krankenhäusern im Ausland muss die Rechnung häufig im Voraus bezahlt werden. Ein Krankentransport aus dem Ausland nach Deutschland wird von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen. Den tragen allerdings einige private Auslandskrankenversicherungen.

Medikamentenkauf im Ausland - was zahlt die Krankenkasse?

Wird im Ausland ein verschreibungspflichtiges Medikament benötigt, sind die Kosten häufig selbst zu tragen. Nach der Rückkehr nach Deutschland kann die Rechnung bei der Krankenversicherung eingereicht werden. Voraussetzung: Es handelt sich dabei um eine quittierte Rechnung, auf der genaue Angaben zum Medikament stehen. Eine vor Ort bezahlte Rezeptgebühr und der Eigenanteil sind nicht erstattungsfähig.

Pressekontakt:

Holm Ay, Pressesprecher
Tel.: 0421 3655-1000
E-Mail: presse@hkk.de


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