Deutsche Krankenhausgesellschaft DKG|21.06.2024
PRESSEMITTEILUNG
Wahlleistungen auch bei Hybrid-DRGs möglich
DKG und PKV formulieren gemeinsame Rechtsauffassung
Hinsichtlich der Vereinbarung der Wahlleistungen gelten die gleichen formellen Voraussetzungen wie bei stationären Fällen. Das bedeutet auch, dass vorher eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung und eine schriftliche Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Risiken erfolgen müssen. Die Abrechnung erfolgt dann auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
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