Berlin (kkdp)·Der seit dem 1. November 2025 geltende Hebammenhilfevertrag wird künftig flexibler umgesetzt. Mehrere Anpassungen sorgen ab dem 1. April 2026 für eine bessere Umsetzbarkeit des bestehenden Vertrags für die freiberuflichen Hebammen. Das betrifft Änderungen bei der Eins-zu-eins-Betreuung, zusätzliche abrechenbaren Leistungen im ambulanten Bereich und Erleichterungen bei der Dokumentation.Dazu Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes: "Wir freuen uns, dass wir gemeinsam mit den Vertragspartnern eine gute Lösung für eine flexiblere Umsetzung des Hebammenhilfevertrags gefunden haben. Davon profitieren sowohl die freiberuflich tätigen Hebammen als auch die schwangeren Frauen und jungen Familien. Mit dem Hebammenhilfevertrag haben wir im letzten Jahr den Grundstein für eine strukturelle Neuaufstellung und damit eine große Verbesserung der Hebammenversorgung gelegt, beispielsweise wird die in den medizinischen Leitlinien empfohlene Eins-zu-eins-Betreuung unter der Geburt noch stärker als bisher gefördert. Mit den erfolgten Anpassungen können wir jetzt gemeinsam in die Umsetzung gehen. Viele Wünsche und Bedürfnisse der Hebammen wurden dabei mit aufgenommen. Darum hat der Deutsche Hebammenverband zugesichert, nun seine Klage gegen den Schiedsspruch zurückzunehmen. Das ist ein starkes Zeichen für die Zusammenarbeit in der gemeinsamen Selbstverwaltung."
Konkret ändern sich zum 1. April 2026 folgende Punkte:Eins-zu-eins-Zulage auch bei schnellen Geburten und bei Schichtwechsel: Mit dem neuen Vertrag wurde die Vergütung pro Stunde für die Eins-zu-eins-Betreuung einer Geburt mehr als verdoppelt. Eine Beleghebamme erhält die Eins-zu-eins-Pauschale, wenn sie im Zeitraum von zwei Stunden vor bis zwei Stunden nach der Geburt durchgängig ausschließlich eine Versicherte betreut. Eine Zulage ist nun auch dann möglich, wenn die Versicherte erst kurz vor der Geburt im Kreißsaal erscheint oder eine andere Hebamme aufgrund eines Schichtwechsels die Eins-zu-eins-Betreuung übernehmen muss. Somit ist die Zulage bei noch mehr Geburtsbetreuungen gewährleistet und noch mehr Versicherte haben die Sicherheit, während der wesentlichen Phase der Geburt leitlinienkonform ausschließlich von einer Hebamme betreut zu werden.
Aufnahme von Leistungen zur ambulanten Abklärung eines akuten Behandlungsbedarfs: Weder der alte noch der neue Hebammenhilfevertrag enthielten bislang Regelungen zu Leistungen, die von Beleghebammen zur ambulanten Abklärung eines akuten Behandlungsbedarfs der Schwangeren erbracht wurden. Solche Leistungen werden üblicherweise über das Krankenhaus vergütet, in dem die Schwangere zur Abklärung vorstellig wird. Trotzdem gab es offenbar Beleghebammen, die ambulante Leistungen zusätzlich zum Krankenhaus abgerechnet haben. Die Änderungsvereinbarung sieht vor, dass Beleghebammen solche ambulanten Betreuungen befristet bis zum 31. Dezember 2027 mit den Krankenkassen abrechnen können. Das lässt Beleghebammen die nötige Zeit, um ihre Verträge mit Krankenhäusern so umzustellen, dass sie die Entlohnung korrekt direkt mit dem Krankenhaus vereinbaren. Durch diese lange Übergangsfrist wird die Versorgung von Versicherten in der Zwischenzeit weiterhin sichergestellt.
Erleichterung bei der Dokumentation: Anhand der Erfahrungen der ersten Monate mit den Regelungen des neuen Hebammenhilfevertrages wurden Formulare zur Leistungsdokumentation überarbeitet. Die Rückmeldungen von Hebammen aus deren Arbeitsalltag flossen dabei in die Gestaltung der Dokumente ein. Dadurch entfallen beispielsweise Dokumentationspflichten bei telefonischen Beratungen. Auch konnten viele Anpassungswünsche von Beleghebammen für deren Leistungsdokumentation aufgegriffen werden.
HintergrundDer neue Hebammenhilfevertrag wurde durch eine Schiedsstelle am 2. April 2025 festgesetzt. Wie von der Schiedsstelle vorgesehen, bildeten die beteiligten Vertragspartner (Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands (BfHD), Deutscher Hebammenverband (DHV), Netzwerk der Geburtshäuser (NWGH) und der GKV-Spitzenverband) im Nachgang eine Arbeitsgruppe. Diese befasst sich mit der Umsetzung und der Evaluation der neuen Regelungen. Die Änderungsvereinbarung ist das Ergebnis dieser Beratungen. Daneben erstellte die Arbeitsgruppe Umsetzungshinweise und Antworten auf gängige Fragen (FAQ). Sobald repräsentative Abrechnungsdaten vorliegen, werden auch diese in der Arbeitsgruppe bewertet. Im Zuge der Änderungsvereinbarung hat sich der DHV bereit erklärt, seine Klage gegen den Schiedsspruch zurückzunehmen. Bereits im Dezember 2025 lehnte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den Antrag des DHV auf Eilrechtsschutz ab.
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