Spitzenverband Bund der Krankenkassen|12.03.2026
PRESSEMITTEILUNG
Honoraranpassung für niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Berlin (kkdp)·Gestern hat der "Erweiterte Bewertungsausschuss", bestehend aus jeweils drei Vertreterinnen und Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes sowie drei weiteren unparteiischen Mitgliedern zwei Entscheidungen zu der Vergütung von niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten getroffen.
Der gesetzlich vorgesehene Honorarvergleich mit Vergleichsgruppen aus der Ärzteschaft hat gezeigt, dass die niedergelassenen Psychotherapeutinnen- und therapeuten mit einer eigenen Praxis in den vergangenen Jahren überproportionale Honorarerhöhungen erhalten haben. Deshalb wäre eine Absenkung des Honorars um 10 Prozent angemessen gewesen. In dem dafür zuständigen Entscheidungsgremium, dem Erweiterten Bewertungsausschuss, wurde gestern entschieden, dass die Verhütungshöhe ab dem 1. April 2026 um 4,5 Prozent abgesenkt wird.
Darüber hinaus wurde beschlossen, dass die Strukturzuschläge zur gesonderten Finanzierung der Personalkosten für die Praxen rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 um 14,5 Prozent erhöht werden. In der Summe ergibt sich eine Honorarabsenkung von 2,3 Prozent für dieses Jahr.
Das ist aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes insgesamt ein angemessener Kompromiss, der die Interessen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einerseits und andererseits die der Menschen, die die Krankenkassenbeiträge bezahlen müssen, angemessen berücksichtigt hat.
Hintergrund:
Das Gesetz sieht vor, dass der Bewertungsausschuss mittlerweile jährlich überprüft, ob die Bewertungshöhe der psychotherapeutischen Leistungen angemessen ist; dies erfolgt auf Basis aktuell vorliegender Daten der Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes sowie aktueller Abrechnungsdaten. Dabei wird unter Berücksichtigung der aktuellen Kostendaten der erzielbare Ertrag eines vollausgelasteten psychologischen Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin mit dem Durchschnittsertrag der Arztgruppen verglichen. Je nachdem wie das Ergebnis dieses Vergleichs ausfällt, passt der Bewertungsausschuss die Bewertungen der psychotherapeutischen Leistungen an.
Die Einkommensmöglichkeiten der psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben sich in den letzten 15 Jahren aufgrund der durch den Bewertungsausschuss beschlossenen Bewertungserhöhungen, die sich aus der Angemessenheitsprüfung ergeben haben, deutlich verbessert. Insgesamt stellten die gesetzlichen Krankenkassen in den vergangenen Jahren allein aufgrund der aus der Angemessenheitsprüfung resultierenden Bewertungsanpassungen mehr als 500 Millionen Euro zusätzliche Mittel für die psychotherapeutische Versorgung bereit.
Zusätzlich zur jährlichen Angemessenheitsprüfung werden die Bewertungen sämtlicher ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung jährlich weiterentwickelt, um damit die Veränderung der Praxiskosten wie z. B. Personal-, Energie-, Miet- und Zinskosten zu berücksichtigen. Der Bewertungsausschuss beschließt dazu eine Anpassung des Orientierungswertes, der allein seit dem Jahr 2023 um über 13 Prozent gestiegen ist. Die in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Ausgaben für das Praxispersonal sind der wichtigste Bestandteil dieser Veränderungsrate. Hiervon profitieren Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten überproportional, da ihre Personalkosten im Vergleich zu dem der Ärztinnen und Ärzte in anderen Fachgruppen wesentlich geringer sind.
Darüber hinaus sind die gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verpflichtet, den psychotherapeutisch tätigen Praxen für jede erbrachte Leistung Zuschläge für die Kosten einer sozialversicherungspflichtigen Halbtagskraft zu erstatten, unabhängig davon, ob auch ein reales Anstellungsverhältnis vorliegt oder nicht.
Psychotherapeutische Leistungen innerhalb von zehn Jahren um 52 Prozent gestiegen
Aufgrund dieser vom Bewertungsausschuss beschlossenen Regelungen sind seit dem Jahr 2013 die durchschnittlichen Honorare je Vollzeitäquivalent für psychotherapeutische Leistungen um 52 Prozent gestiegen, im Vergleich zu 33 Prozent bei den übrigen ärztlichen Fachgruppen. Die Möglichkeit zur Absenkung wurde in den letzten zwei Jahren nicht genutzt und hat jetzt erstmalig Anwendung gefunden.
Der gesetzlich vorgesehene Honorarvergleich mit Vergleichsgruppen aus der Ärzteschaft hat gezeigt, dass die niedergelassenen Psychotherapeutinnen- und therapeuten mit einer eigenen Praxis in den vergangenen Jahren überproportionale Honorarerhöhungen erhalten haben. Deshalb wäre eine Absenkung des Honorars um 10 Prozent angemessen gewesen. In dem dafür zuständigen Entscheidungsgremium, dem Erweiterten Bewertungsausschuss, wurde gestern entschieden, dass die Verhütungshöhe ab dem 1. April 2026 um 4,5 Prozent abgesenkt wird.
Darüber hinaus wurde beschlossen, dass die Strukturzuschläge zur gesonderten Finanzierung der Personalkosten für die Praxen rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 um 14,5 Prozent erhöht werden. In der Summe ergibt sich eine Honorarabsenkung von 2,3 Prozent für dieses Jahr.
Das ist aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes insgesamt ein angemessener Kompromiss, der die Interessen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einerseits und andererseits die der Menschen, die die Krankenkassenbeiträge bezahlen müssen, angemessen berücksichtigt hat.
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Hintergrund:
Das Gesetz sieht vor, dass der Bewertungsausschuss mittlerweile jährlich überprüft, ob die Bewertungshöhe der psychotherapeutischen Leistungen angemessen ist; dies erfolgt auf Basis aktuell vorliegender Daten der Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes sowie aktueller Abrechnungsdaten. Dabei wird unter Berücksichtigung der aktuellen Kostendaten der erzielbare Ertrag eines vollausgelasteten psychologischen Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin mit dem Durchschnittsertrag der Arztgruppen verglichen. Je nachdem wie das Ergebnis dieses Vergleichs ausfällt, passt der Bewertungsausschuss die Bewertungen der psychotherapeutischen Leistungen an.
Die Einkommensmöglichkeiten der psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben sich in den letzten 15 Jahren aufgrund der durch den Bewertungsausschuss beschlossenen Bewertungserhöhungen, die sich aus der Angemessenheitsprüfung ergeben haben, deutlich verbessert. Insgesamt stellten die gesetzlichen Krankenkassen in den vergangenen Jahren allein aufgrund der aus der Angemessenheitsprüfung resultierenden Bewertungsanpassungen mehr als 500 Millionen Euro zusätzliche Mittel für die psychotherapeutische Versorgung bereit.
Zusätzlich zur jährlichen Angemessenheitsprüfung werden die Bewertungen sämtlicher ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung jährlich weiterentwickelt, um damit die Veränderung der Praxiskosten wie z. B. Personal-, Energie-, Miet- und Zinskosten zu berücksichtigen. Der Bewertungsausschuss beschließt dazu eine Anpassung des Orientierungswertes, der allein seit dem Jahr 2023 um über 13 Prozent gestiegen ist. Die in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Ausgaben für das Praxispersonal sind der wichtigste Bestandteil dieser Veränderungsrate. Hiervon profitieren Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten überproportional, da ihre Personalkosten im Vergleich zu dem der Ärztinnen und Ärzte in anderen Fachgruppen wesentlich geringer sind.
Darüber hinaus sind die gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verpflichtet, den psychotherapeutisch tätigen Praxen für jede erbrachte Leistung Zuschläge für die Kosten einer sozialversicherungspflichtigen Halbtagskraft zu erstatten, unabhängig davon, ob auch ein reales Anstellungsverhältnis vorliegt oder nicht.
Psychotherapeutische Leistungen innerhalb von zehn Jahren um 52 Prozent gestiegen
Aufgrund dieser vom Bewertungsausschuss beschlossenen Regelungen sind seit dem Jahr 2013 die durchschnittlichen Honorare je Vollzeitäquivalent für psychotherapeutische Leistungen um 52 Prozent gestiegen, im Vergleich zu 33 Prozent bei den übrigen ärztlichen Fachgruppen. Die Möglichkeit zur Absenkung wurde in den letzten zwei Jahren nicht genutzt und hat jetzt erstmalig Anwendung gefunden.
Pressekontakt:
Florian Lanz
GKV-Spitzenverband, Pressesprecher
Telefon 030-206288-4201
Fax 030-20628884201
presse@gkv-spitzenverband.de