Transparenz mit Lücken
Vorstandsbezüge: Pflicht zur Veröffentlichung gilt für Kassenverbände nur teilweise
08.03.2024·Gesetzliche Krankenkassen müssen die Vergütungen ihrer Vorstände jährlich veröffentlichen. Nach gleichem Muster melden regelmäßig die Verbände der Orts- (AOK) und Ersatzkassen die Bezüge ihrer Vorstände auf Bundesebene. Anders bei den Vertretungen der Betriebs- (BKK) und Innungskrankenkassen (IKK). Hier gibt es keine Transparenz bei den Bezügen. Ursache für die Ungleichheit ist nicht etwa ein rechtlicher Grund.
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