Teillegalisierung

Bundeskabinett beschließt Cannabisgesetz

16.08.2023·Die Bundesregierung hat am 16.08.2023 den Entwurf eines "Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften" (CanG) beschlossen. Kernelemente des Gesetzes sind die Teillegalisierung des privaten und gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbaus für Erwachsene zum Eigenkonsum und der Start einer Aufklärungskampagne für Kinder und Jugendliche.

Schon während des Gesetzgebungsverfahrens soll mit der Kampagne zur Aufklärung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen dem Eindruck entgegengetreten werden, der Konsum von Cannabis sei ungefährlich. Um die Zielgruppe zu erreichen, laufe die Kampagne hauptsächlich über die digitalen Kanäle des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) in den sozialen Netzwerken. Aufgehängt werde die Kampagne am scheinbaren Widerspruch von Legalisierung und mit dem Konsum verbundener Risiken. Zentrales Element wird deshalb der Claim "Legal, aber..." sein.

Die wesentlichen Regelungen im Einzelnen

Erwachsenen ist der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen bzw. Genossenschaften erlaubt.
Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis ist künftig straffrei.
Es gilt ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Konsumcannabis und für Anbauvereinigungen.
Konsumverbot von Cannabis in einer Schutzzone von 200 Metern Abstand zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten.
Nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis Konsumcannabis gemeinschaftlich unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder anbauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben. Enge gesetzliche Rahmenbedingungen müssen eingehalten werden.
Anbauvereinigungen dürfen max. 500 Mitglieder haben; Mitglieder müssen Erwachsen sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben.
Einhaltung von strengen Mengen-, Qualitäts- sowie Kinder- und Jugendschutzvorgaben erforderlich, gesichert durch behördliche Kontrolle.
Begrenzung der Weitergabe von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen: Weitergabe nur an Mitglieder, verbunden mit einer strikten Pflicht zur Überprüfung der Mitgliedschaft und des Alters - max. 25 Gramm pro Tag / 50 Gramm pro Monat.
Begrenzung der Weitergabe an Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf 30 Gramm pro Monat mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts auf 10 Prozent.
Weitergabe von Konsumcannabis in kontrollierter Qualität und nur in Reinform, d.h. Marihuana oder Haschisch.
In begrenztem Umfang zulässiger privater Eigenanbau mit Pflicht zum Schutz des privat angebauten Konsumcannabis vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritte.
Stärkung der Prävention: Präventionsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sowie in den Anbauvereinigungen; Information und Beratung durch Präventionsbeauftragte mit nachgewiesenen Sachkenntnissen und Kooperation mit lokalen Suchtberatungsstellen.

Das Gesetz soll nach vier Jahren auf gesellschaftliche Auswirkungen evaluiert werden.

Medizinalcannabis bleibt verschreibungspflichtig

Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken wird in ein eigenes Gesetz überführt. Das Gesetz lehnt sich im Wesentlichen an die in der Praxis bewährten Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes an. Es bleibt bei der Verschreibungspflicht von Medizinalcannabis. Die Versorgung mit Medizinal-Cannabis für diejenigen Patientinnen und Patienten, die aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen sind, wird weiterhin sichergestellt.


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