Hohe Mehrbeiträge für Gutverdiener

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungs-Rechengrößen 2025

07.11.2024·Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (06.11.2024) die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2025 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Erstmals entfällt dabei ab 2025 die Differenzierung zwischen den Rechtskreisen Ost und West.

Die von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) vorgelegte Verordnung zur Anpassung der Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2025 sollte schon vor drei Wochen vom Kabinett beschlossen werden. Der nunmehr ehemalige Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) hatte die darin vorgesehene deutliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen jedoch zunächst blockiert. Die für 2025 geplante Erhöhung stünde in direktem Widerspruch zu vorgesehenen Steuerentlastungen (vgl. "Links zum Thema").

Hoher Sprung durch Einkommensentwicklung

Die positive Einkommensentwicklung im Vorjahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2025 deutlicher als in der Vergangenheit steigen sollen. Im Jahr 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Das ist die Basis, auf der die soziale Sicherung für 2025 fortgeschrieben wird. Zum Vergleich: 2022 lag die Lohnzuwachsrate bei 4,13 Prozent - die Anpassung der Rechengrößen fiel entsprechend niedriger aus. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt.

Wichtige Rechengrößen für das Jahr 2025

Bezugsgröße

Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung hat die Bezugsgröße - unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2025 auf 3.745 Euro/Monat (2024: 3.535 Euro/Monat West, 3.465 Euro/Monat Ost).

Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)

Beiträge zur Sozialversicherung werden nur bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Das Entgelt, das über diese Einkommensgrenze hinausgeht, wird nicht weiter berücksichtigt.

Rentenversicherung
Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich bundesweit auf 8.050 Euro/Monat (2024: 7.550 Euro/Monat West, 7.450 Euro/Monat Ost). In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die BBG bundesweit auf 9.900 Euro/Monat (2024: 9.300 Euro/Monat West, 9.200 Euro/Monat Ost).

Krankenversicherung
Die bundesweit einheitliche BBG steigt im Jahr 2025 auf 66.150 Euro jährlich (2024: 62.100 Euro) bzw. 5.512,50 Euro monatlich (2024: 5.175 Euro).

Versicherungspflichtgrenze / JAEG

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze/JAEG) beträgt im Jahr 2025 73.800 Euro (2024: 69.300 Euro). Bis zur JAEG müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.


Tabellarischer Überblick der Rechengrößen 2025

© BUNDESREGIERUNG

Bevor die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss der Bundesrat ihr noch zustimmen, was voraussichtlich am 22.11.2024 geschehen wird.

Zusatzbeitragssatz steigt 2025 deutlich an

Bereits am 14./15.10.2024 kam der GKV-Schätzerkreis zu einer einvernehmlichen Prognose der Höhe der Einnahmen, Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder der GKV für das Jahr 2025. Hieraus ergäbe sich eine Erhöhung des rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von aktuell 1,7 Prozent um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent. Laut Gesetz legt das BMG nach Auswertung der Ergebnisse des GKV-Schätzerkreises den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Folgejahr fest und gibt ihn bis zum 01.11. im Bundesanzeiger bekannt. Für 2025 ist dies bisher nicht erfolgt. Da nun jedoch die Rechengrößen als Kalkulationsgrundlage vorliegen, ist mit einer zeitnahen Bekanntgabe zu rechnen.
Mehrbeiträge bis knapp 2.900 Euro pro Jahr
Arbeitnehmer mit einem Entgelt oberhalb der aktuellen BBGn zahlen durch die Anhebung der Grenzen ab 2025 deutlich mehr Beiträge zur Sozialversicherung. Besonders betroffen sind Gutverdiener im bisherigen Rechtskreis Ost. Bei einem monatlichen Entgelt von 8.050 Euro werden alleine in der GKV bei einem zu erwartenden Zusatzbeitragssatz von 2,5 Prozent insgesamt 99,11 pro Monat bzw. 1.189,32 Euro Jahr Mehrbeitrag fällig. Noch größer ist die Differenz in der Rentenversicherung. Der Mehrbeitrag für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den neuen Bundesländern beträgt hier 111,60 Euro im Monat bzw. 1.339,20 Euro im Jahr. In Summe (mit PV-Beitragssatz 4,0 Prozent und AV-Beitrag) fallen Mehrbeiträge von insgesamt bis zu 240,54 pro Monat bzw. 2.886,48 Euro pro Jahr an. Die geplante Anhebung des Pflege-Beitragssatzes sowie Einmalzahlungen sind hierbei noch nicht enthalten. In der Regel teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge. Selbstzahlende Mitglieder, z. B. Selbstständige, müssen den Mehrbeitrag jedoch alleine tragen.


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