Festlegung des BMG

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz steigt 2025 auf 2,5 Prozent

07.11.2024·Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für 2025 festgelegt und bekannt gegeben. Er steigt von bisher 1,7 Prozent um 0,8 Punkte auf 2,5 Prozent. Die Bekanntgabe erfolgte am 07.11.2024 nach dem Beschluss der Bundesregierung zur Anpassung der Rechengrößen in der Sozialversicherung.

Die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erfolgt jährlich nach einem gesetzlich festgelegten Verfahren. Das BMG legt ihn nach Auswertung der Ergebnisse des GKV-Schätzerkreises (vgl. "Links zum Thema") für das Folgejahr fest und muss ihn bis zum 01. November eines Kalenderjahres bekanntgeben. Auf Basis der Ergebniss des GKV-Schätzerkreises vom 14./15.10.2024 hat das BMG nun den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2025 um 0,8 Punkte angehoben und auf 2,5 Prozent festgelegt. Die Bekanntgabe erfolgte erstmals nach der gesetzlichen Frist, da die Bundesregierung die Verordnung zur Anpassung der Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2025 erst am 06.11.2024 beschlossen hat (vgl. "Links zum Thema"). Die Rechengrößen sind Kalkulationsgrundlage für den Zusatzbeitragssatz.

Anders als die kassenindividuellen Beitragssätze, die im Zuge der Haushaltsberatungen bis Jahresende von den Verwaltungsräten der Kassen beschlossen werden, ist der vom BMG festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz eher ein Richtwert. Er stellt den prognostizierten Fehlbetrag zwischen den erwarteten Einnahmen und Ausgaben der gesamten GKV dar. Er ist damit wichtige Grundlage für die Haushaltsberatungen der Kassen. Direkte Anwendung findet der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz dagegen zum Beispiel für Bezieher von Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II).

Hohe Beitragssteigerungen bei Krankenkassen

Durch die Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,8 Punkte werden weitere kassenindividuelle Beitragsanhebungen zum Jahreswechsel sehr wahrscheinlich. Bisher wurden 2024 insgesamt 91 Beitragssatzanpassungen vorgenommen, 40 davon unterjährig in der Zeit vom 01.04. bis 01.11.2024. Sechs Krankenkassen haben ihre Beitragssätze dabei schon das zweite Mal unterjährig angepasst (BKK GS, BKK24, Merck BKK, VIACTIV, BKK Pfalz, IKK - Die Innovationskasse), bei vier Krankenkassen ist es sogar die dritte Anpassung im Jahr 2024 (BKK GS, BKK24, BKK Pfalz, IKK - Die Innovationskasse). Alleine im Oktober und November 2024 haben 16 Kassen ihren Beitragssatz erhöht - in der Spitze auf 18,5 Prozent.
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Mitglieder haben Recht auf Sonderkündigung

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz, kann das Wahlrecht bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der neue Zusatzbeitrag erhoben wird. Spätestens einen Monat vorher muss die Kasse ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf dieses Kündigungs- bzw. Wahlrecht sowie auf eine Beitragsübersicht aller Krankenkassen hinweisen.

Neben dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz werden für 2025 auch die Rechengrößen in der Sozialversicherung deutlich angehoben. Für Besserverdiener und ihre Arbeitgeber bedeutet dies zusammen eine Beitragsmehrbelastung von insgesamt bis zu 2.900 Euro pro Jahr (vgl. "Links zum Thema").


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