Bundesverfassungsgericht
Aufwand für Kindererziehung muss bei Beiträgen zur Pflegeversicherung stärker berücksichtigt werden
25.05.2022·Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält es für unvereinbar mit dem Grundgesetz, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Dies geht aus einem am Mittwoch (25.05.2022) veröffentlichten Beschluss vom 07.04.2022 hervor.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.07.2023 eine Neuregelung zu treffen.
Kranken- und Rentenversicherung nicht betroffen
Das Beitragsrecht der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG hingegen nicht dadurch, dass Mitglieder mit Kindern mit einem gleich hohen Versicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Insoweit fehlt es an einer Benachteiligung der Eltern, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand im System der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung jeweils hinreichend kompensiert wird.
Der mit Wirkung zum 01.01.2005 eingeführte Beitragszuschlag für Kinderlose geht zurück auf das sogenannte Pflegeversicherungsurteil des BVerfG vom 03.04.2001. Das BVerfG stellte dort fest, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen zusätzlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Hingegen erfolgt weder im Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung noch in dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine Berücksichtigung der Kindererziehung.
Das Vorlageverfahren 1 BvL 3/18 eines Sozialgerichts sowie die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 717/16 und 1 BvR 2257/16 haben zum Gegenstand, ob im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung, das Eltern gegenüber Kinderlosen beitragsrechtlich privilegiert, eine Beitragsdifferenzierung in Abhängigkeit von der Kinderzahl geboten ist. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2257/16 stellt sich daneben die Frage der Erforderlichkeit einer beitragsrechtlichen Privilegierung der Eltern auch in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung; letztere Frage ist alleiniger Verfahrensgegenstand der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2824/17.
Eine ausführliche Darstellung der wesentlichen Erwägungen des Senats zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden finden Sie im Beschlusstext des BVerfG vom 07.04.2022 (vgl. "Links zum Thema").
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