Änderungen ab 2024

Kinderkrankengeld: Neue Anspruchsdauer und Erleichterungen bei Inanspruchnahme geplant

23.10.2023·Künftig müssen Eltern bei Erkrankung eines Kindes nicht mehr direkt zum Arzt gehen, um Kinderkrankengeld zu erhalten. Erst ab dem vierten Tag soll dann eine Bestätigung des Arztes notwendig werden. Dies hat Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) gegenüber der "Bild am Sonntag" (22.10.2023) angekündigt.

Versicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Aktuell muss dies ab dem ersten Tag der Erkrankung des Kindes vom Arzt bescheinigt werden. Aus Sicht des Ministers unnötige Bürokratie: "Wir setzen durch, dass Eltern nicht mehr am ersten Tag, an dem das Kind krank ist, zum Arzt laufen müssen, um das Kinderkrankengeld in Anspruch zu nehmen", so Lauterbach. "Wir können den Eltern da vertrauen. Erst ab dem vierten Krankheitstag wird der Arztbesuch notwendig." Die Änderung solle "am besten noch in dieser Winter-Erkältungssaison" gelten.

Ausnahmeregelung zur Corona-Pandemie läuft aus

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht grundsätzlich für längstens zehn Arbeitstage pro Jahr, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Im Zuge der Pandemie wurde dieser Anspruch erhöht. Seit 2021 stehen jedem Elternteil pro Kind 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld zu, Alleinerziehenden maximal 60 Tage. Ausführliche Informationen zur Höhe und zur Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld finden Sie unter "Links zum Thema".

Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt ab 2024

Ende 2023 läuft die Ausnahmeregelung zur Pandemie aus, sodass der Anspruch wieder auf 10 bzw. 20 Arbeitstage zurückfallen würde. Am Donnerstag (19.10.2023) hatte der Bundestag deshalb per Änderungsantrag zum Pflegestudiumsstärkungsgesetz (PflStudStG) die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld ab 2024 erhöht. Ab kommenden Januar haben Versicherte damit Anspruch auf bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr, alleinerziehende Versicherte bis zu 30 Tage pro Kalenderjahr. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.


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