Siemens-Betriebskrankenkasse


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Satzung:

Autonomes Recht

In ihrer Satzung kann die Kasse Zusatzleistungen, Beitrags- oder Kündigungsregelungen definieren. Satzungsregelungen müssen jeweils von der Aufsicht genehmigt werden.

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Kündigung:

Verkürzte Fristen

Wechsel innerhalb der Kassenart

Die Kasse kann auf die Einhaltung der Bindungsfrist verzichten.

Die SBK macht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

Freiwillige Mitgliedschaft

Beim Anspruch auf Familienversicherung kann die gesetzliche Kündigungsfrist (2 Kalendermonate) verkürzt werden.

Die SBK macht hiervon keinen Gebrauch.

Publizität:

Geschäftsbericht

Mit dem Geschäftsbericht legt die Kasse öffentlich Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr ab. Der Bericht informiert über Strategie, Tätigkeit und Erfolg der Kasse.

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Darüber hinaus publiziert die Kasse frei zugänglich (z. B. im Internet) keine Geschäftszahlen.


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