Hilfsmittel, Seh- und Hörhilfen

Hilfsmittel sind dazu gedacht, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder eine bestehende Behinderung auszugleichen. Zu den Hilfsmitteln zählen insbesondere Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke sowie orthopädische Hilfsmittel, wenn diese nicht als "allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens" anzusehen sind. Der Anspruch umfasst ebenfalls die Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung.

Zuzahlung
Zehn Prozent für jedes Hilfsmittel (z. B. Hörgerät, Rollstuhl), jedoch mindestens fünf und maximal 10 Euro. Bei Abgabepreisen unter fünf Euro ist die Zuzahlung auf den tatsächlichen Preis begrenzt. Eine Ausnahme besteht für Hilfsmittel des täglichen Verbrauches (z. B. Windeln bei Inkontinenz). Hier beträgt die Zuzahlung 10 Prozent je Verbrauchseinheit, maximal jedoch 10 Euro pro Monat.Versorgung mit Sehilfen/Brillen
Ein Leistungsanspruch besteht seit 2004 nur noch für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für "stark sehbeeinträchtigte" Erwachsene. Ein "erneuter" Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht für Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.

Die Feststellung der Sehschärfe und gegebenenfalls die Verordnung einer Brille bleiben jedoch Teil der kassenärztlichen Behandlung.


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Übersicht
gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

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