Mobil Krankenkasse


Mehrleistung

Schutzimpfungen

Die Mobil Betriebskrankenkasse übernimmt über die in § 20i Abs. 1 SGB V genann-ten Indikationen hinaus gemäß § 20i Abs. 2 SGB V folgende unter Nr. 1-3 genannte Leistungen:

1. Die Mobil Betriebskrankenkasse übernimmt wegen eines erhöhten Gesundheitsri-sikos im Falle eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes zum Schutz der öffentlichen Gesundheit folgende Reiseschutzimpfungen und andere Maß-nahmen der spezifischen Prophylaxe:

a) Cholera,

b) FSME,

c) Gelbfieber,

d) Hepatitis A, B,

e) Meningokokken-Meningitis,

f) Tollwut,

g) Typhus,

h) Japanische Enzephalitis,

i) Dengue-Fieber,

j) medikamentöse Malariaprophylaxe.

2. Die Mobil Betriebskrankenkasse übernimmt folgende Schutzimpfungen auch über die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) oder gemäß § 20 Abs. 3 Infekti-onsschutzgesetz (IfSG) genannten Empfehlungen hinaus: a) Grippeschutzimpfung,

b) Hepatitis A, B,

c) FSME,

d) Meningokokken-B-Impfung für Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis zur Voll-endung des 18. Lebensjahres,

e) HPV-Impfung,

f) RSV-Impfung für Schwangere in der 24. bis 36. Schwangerschaftswoche.

3. Die Mobil Betriebskrankenkasse übernimmt die Kosten für die Nachholung von Schutzimpfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen auch über die in der Schutzimpfungsrichtlinie geregelten Altersgrenzen hinaus, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, soweit grundsätzlich eine Empfehlung der STIKO oder gemäß § 20 Abs. 3 IfSG vorliegt.

4. Die Mobil Betriebskrankenkasse gewährt die Leistungen nach Nr. 1 bis 3 grund-sätzlich als Sachleistungen. Kann die Erbringung als Sachleistung nicht erfolgen, werden die Kosten der Impfstoffe nach Nr. 1 bis 3 abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung für Arzneimittel gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) in voller Höhe übernommen, die Kosten für die Impfleistung werden in der tatsächlichen Höhe erstattet.

5. Eine Übernahme der Schutzimpfungen als Sachleistung bzw. eine Kostenüber-nahme im Falle der Nr. 4 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn:

a) die Schutzimpfungen vom öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführt wer-den,

b) der Arbeitgeber die Impfung unentgeltlich anbietet oder

c) die Durchführung der Impfung in die Zuständigkeit des Arbeitgebers fällt

Autor: Mobil Krankenkasse


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