Verband der Ersatzkassen e. V.|17.07.2023

PRESSEMITTEILUNG

Auszeit von der Pflege
Urlaub für pflegende Angehörige: Diese Unterstützungsangebote gibt es

Berlin (kkdp)·Die Pflege von Angehörigen braucht viel Kraft und Durchhaltevermögen. Umso wichtiger ist es, gelegentlich abschalten zu können. Zwei Angebote können pflegende Angehörige entlasten, wenn diese in den Urlaub fahren: die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege. Innerhalb eines Jahres können beide Möglichkeiten genutzt werden. Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) erklärt im Folgenden, was Versicherte über die Auszeit von der Pflege wissen sollten.

Verhinderungspflege: Vertretung für die häusliche Pflege

Option eins ist die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege. Die pflegebedürftige Person kann zum Beispiel vertraute Menschen - Verwandte, Freunde, Nachbarn - oder einen Pflegedienst als Ersatz für die abwesende Pflegeperson beauftragen. Dafür stellen die Pflegekassen bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Voraussetzung: Die oder der Pflegebedürftige muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft und von der Pflegeperson bereits ein halbes Jahr in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sein. Der Betrag kann um bis zu 806 Euro aus nicht verbrauchten Mitteln für die Kurzzeitpflege erhöht werden. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege wird dann um diesen Betrag verringert. Zusätzlich wird die Hälfte des bis zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.

Kurzzeitpflege: stationäre Betreuung auf Zeit

Die zweite Möglichkeit ist die Kurzzeitpflege. Diese können ebenfalls alle Pflegebedürftigen in Anspruch nehmen, die mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft wurden. Die pflegebedürftige Person wird dann vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung betreut. Dafür zahlt die Pflegekasse bis zu 1.774 Euro für längstens acht Wochen im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um die nicht verbrauchten Mittel für die Verhinderungspflege erhöht werden - also um bis zu 1.612 Euro. Maximal stehen hier pro Kalenderjahr also 3.386 Euro zur Verfügung.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Einrichtung werden nicht von der Pflegekasse übernommen. Die Hälfte des bezogenen Pflegegeldes während des Aufenthaltes in der Kurzzeitpflege wird jedoch weitergezahlt. Dies kann zum Beispiel für die entstandenen Kosten eingesetzt werden.

Pflegekassen beraten Versicherte

Die Pflegekassen beraten Versicherte bei der Entscheidung, welches Versorgungsangebot im Einzelfall das Richtige ist. Interessierte sollten sich frühzeitig informieren, denn es kann vier bis sechs Wochen dauern, bis die Verhinderungspflege organisiert beziehungsweise ein Kurzzeitpflegeplatz gefunden ist. Unterstützung bei der Suche nach einem Kurzzeitpflegeplatz in der Umgebung bietet der vdek-Pflegelotse.

Übrigens: Auch wer nicht wegen Urlaub, sondern aufgrund einer Erkrankung oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme für die Pflege ausfällt, kann die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen.

Pressekontakt:

Michaela Gottfried
Pressesprecherin
Tel.: 0 30/2 69 31-12 00
michaela.gottfried@vdek.com


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