Statistisches Bundesamt|26.08.2025
PRESSEMITTEILUNG
Auszubildende verdienten im April 2024 im Schnitt 1.238 Euro brutto
Auszubildende in Gesundheits- und Pflegeberufen mit überdurchschnittlichem Verdienst
Wie viel Auszubildende verdienen, hängt auch vom Beruf ab, den sie erlernen. Überdurchschnittlich verdienten im Jahr 2024 Auszubildende in Gesundheits- und Pflegeberufen. Ihr Monatsverdienst lag im Schnitt bei 1 310 Euro brutto. Ausbildungen in Schifffahrtberufen, wie etwa zur Schiffbauerin und zum Schiffbauer, wurden mit 1 236 Euro brutto im Monat ebenfalls hoch vergütet. Im Handwerk verdienten Auszubildende im Durchschnitt 1 008 Euro brutto im Monat. Die geringste Vergütung erhielten Auszubildende in Künstlerberufen: Auszubildende in Bereichen wie beispielsweise Musik, Fotografie oder Grafikdesign hatten einen monatlichen Bruttoverdienst von durchschnittlich 914 Euro.
Ausbildungsvergütung fällt in kleineren Unternehmen geringer aus
Der Verdienst von Auszubildenden steigt zudem mit der Größe des Ausbildungsunternehmens: Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten zahlten ihren Auszubildenden 2024 ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von 929 Euro. Auszubildende in Unternehmen mit 50 bis 99 Beschäftigten verdienten 1 083 Euro brutto im Monat. In Unternehmen mit 1 000 oder mehr Beschäftigten erhielten Auszubildende im Schnitt 1 494 Euro brutto im Monat.
Methodische Hinweise:
Die Daten stammen aus der Verdiensterhebung 2024 und beziehen sich auf den April des Jahres. Steuerpflichtige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden hier nicht mit abgebildet.
Von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland haben Auszubildende im April 2024 nur einen Anteil von etwa 3,8 % insgesamt ausgemacht. Aus diesem Grund sind tiefergehende Auswertungen, beispielsweise nach einzelnen Ausbildungsberufen, auf Basis der Verdiensterhebung nicht möglich. Die Definition der beruflichen Tätigkeit entspricht den spezifischen Berufsaggregaten auf Grundlage der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) - überarbeitete Fassung 2020.
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