Verband der privaten Krankenversicherung|04.07.2024
PRESSEMITTEILUNG
121 Krankenhäuser im ländlichen Raum erhalten 60 Millionen Euro Förderung aus den Töpfen der GKV und PKV
Die Förderhöhe richtet sich nach der Anzahl der vorgehaltenen Fachabteilungen. Hält ein Krankenhaus eine oder zwei der notwendigen Fachabteilungen vor, erhält es einen Zuschlag von 400.000 Euro. Für jede weitere der bedarfsnotwendigen Fachabteilungen kommen 200.000 Euro dazu. Gesetzlich vorgegeben sind somit je Haus zwischen 400.000 und 800.000 Euro. Im Jahr 2024 verteilen sich die Zuschläge auf 82 Häuser mit je 400.000 Euro, 19 Häuser mit je 600.000 Euro und 20 Häuser mit je 800.000 Euro.
Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes: "Bereits im fünften Auszahlungsjahr erhalten Krankenhäuser im ländlichen Raum Zuschläge von aktuell 60 Millionen Euro. So wollen wir eine wohnortnahe stationäre Versorgung auf dem Land sicherstellen, damit große wie kleine Patientinnen und Patienten auch im Notfall schnelle und fachkundige Hilfe erhalten. Wichtig ist, dass Qualitätskriterien auch für bedarfsnotwendige Krankenhäuser in ländlichen Regionen beibehalten werden. Diese dienen der Patientensicherheit."
"Die Krankenhausversorgung auch außerhalb der Ballungsräume gehört zum Erhalt der gleichwertigen Lebensverhältnisse", so Florian Reuther, Direktor des PKV-Verbands. "Deshalb finanzieren GKV und PKV dort gezielt Zuschläge für Krankenhäuser und sichern so die Basisversorgung für Kinder, in der Geburtshilfe und für Notfälle. Das Instrument hat sich bewährt und funktioniert unabhängig von einer Krankenhausreform.
"Krankenhäuser müssen die Kriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 S. 2 SGB V erfüllen, um zuschlagsberechtigt zu sein. Die Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft, PKV-Verband) vereinbaren jährlich eine Liste der Krankenhäuser, die diese Kriterien erfüllen. Berücksichtigt werden bedarfsnotwendige Krankenhäuser der Grundversorgung, die:
Der Zuschlag für diese bedarfsnotwendigen Krankenhäuser wird auch dann ausgezahlt, wenn die entsprechenden Häuser kein Defizit haben.
Die Liste aller bedarfsnotwendigen Krankenhäuser finden Sie auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
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