Mehrbelastung für Beitragszahler

Bemessungsgrenzen und Zusatzbeitragssatz sollen 2024 deutlich steigen

12.09.2023·Nach einem Vorabbericht zur "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024" sollen die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung teils deutlich steigen. Zudem hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) in einem "X"-Tweat erneut angekündigt, der Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werde voraussichtlich um 0,2 bis 0,4 Punkte auf eine neue Höchstmarke steigen.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (hier: 2022) turnusgemäß durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angepasst. Die Veröffentlichung des Referentenentwurfs durch das BMAS erfolgt in der Regel Mitte September. Zu erwarten ist dabei eine deutliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG), berichtet die Onlineausgabe der Tagesschau unter Berufung auf Informationen des Nachrichtenportals The Pioneer.

Deutlich höhere Beitragsbemessungsgrenzen

Dem Bericht nach wird die Grenze, bis zu welcher das Arbeitsentgelt beitragspflichtig ist, in der allgemeinen Rentenversicherung ab 01.01.2024 im Westen von 87.600 Euro ( 7.300 Euro/Monat) auf 90.600 Euro (7.550 Euro/Monat) und im Osten von 85.200 Euro (7.100 Euro/Monat) auf 89.400 (7.450 Euro/Monat) angehoben. In der Kranken- und Pflegeversicherung steige die BBG bundesweit von 59.850 Euro (4.987,50 Euro/Monat) auf 62.100 Euro (5.175 Euro/Monat).

Höhere Entgeltgrenze beim Wechsel zur PKV

Neben den Beitragsbemessungsgrenzen wird auch die sogenannte "Jahresarbeitsentgeltgrenze" (JAEG), bekannt als Versicherungspflichtgrenze, angehoben. Die Möglichkeit zum Wechsel von der GKV zur privaten Krankenversicherung (PKV) setzt damit erneut ein höheres Einkommen voraus. Ab 01.01.2024 wird die Grenze von 66.600 Euro (5.550 Euro/Monat) auf 69.300 Euro (5.775 Euro/Monat) angehoben.

Für Personen, die schon am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei und ausschließlich privat krankenversichert waren, gilt eine Besitzstandsregelung. In diesen Fällen wird die Grenze von 59.850 Euro (4.987,50 Euro/Monat) auf 62.100 Euro (5.175 Euro/Monat) steigen.

Lauterbach kündigt höheren Zusatzbeitrag an

Neben den höheren Berechnungsgrundlagen für die Beiträge wird offenbar auch der Zusatzbeitragssatz in der GKV steigen. Die hat Gesundheitsminister Lauterbach nach Informationen von T-Online am Donnerstag auf X, ehemals Twitter, gepostet: "Der Zusatzbeitrag wird wahrscheinlich für einen Durchschnittsbürger um etwa drei Euro pro Monat steigen", wird der Minister zitiert. Rechnerisch ergebe sich der Betrag aus einem Verdienst von 3.000 Euro und eine Anhebung des Zusatzbeitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte. Die Anhebung des Zusatzbeitragssatzes als Konsequenz der bisher nicht erfolgten GKV-Finanzreform hatte Lauterbach bereits Mitte Juni 2023 angekündigt (vgl. "Links zum Thema").

Der "durchschnittliche Zusatzbeitragssatz" muss vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) jeweils bis 01.11. für das Folgejahr festgelegt werden, wozu im Vorfeld der GKV-Schätzerkreis eine Finanzprognose abgibt. Aktuell gehe der GKV-Spitzenverband für 2024 von einer Lücke zwischen 3,5 Milliarden und sieben Milliarden Euro aus. Dies entspreche rechnerisch einem Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,2 bis 0,4 Prozentpunkte.

Mehrbeiträge bis gut 1.200 Euro im Jahr
Arbeitnehmer mit einem Entgelt oberhalb der aktuellen BBGn zahlen durch die Anhebung der Grenzen ab 2024 deutlich mehr Beiträge zur Sozialversicherung. Bei einem monatlichen Entgelt von 7.550 Euro werden alleine in der GKV bei einem zu erwartenden Zusatzbeitragssatz von 1,8 Prozent insgesamt 40,72 pro Monat bzw. 488,64 Euro Jahr Mehrbeitrag fällig. Noch größer ist die Differenz in der Rentenversicherung. Der Mehrbeitrag für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den alten Bundesländern beträgt hier 46,50 Euro im Monat bzw. 558,00 Euro im Jahr. In Summe (mit PV-Beitragssatz 4,0 Prozent und AV-Beitrag) fallen Mehrbeiträge von insgesamt bis zu 100,72 pro Monat bzw. 1.208,64 Euro pro Jahr an.

Der Referentenentwurf zur "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024" wird wahrscheinlich in den kommenden Tagen vom BMAS veröffentlicht. Danach muss er vom Bundeskabinett beschlossen (erwartet für Mitte Oktober) und dem Bundesrat zugeleitet werden. Stimmt auch dieser zu, was für Mitte November erwartet wird, muss die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Dies erfolgt in der Regel Anfang Dezember.


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