Gerichtliche Anordnung

Krankenkassen dürfen Versicherte nicht mit Geschenken vom Wechsel abhalten

19.08.2026·Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Versicherten keine geldwerten Geschenke versprechen, um diese von einem Kassenwechsel abzuhalten. Eine entsprechende Zahlung ohne Anspruchsgrundlage sei unlauter und damit unzulässig. Dies geht aus einem nun veröffentlichten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) von Ende Juli 2026 hervor.

In dem Verfahren zweier Krankenkassen vor dem LSG Bayern ging es um die Zulässigkeit von Zahlungen im Zusammenhang mit Kündigungserklärungen von Versicherten. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat die antragstellende Kasse dabei vorgetragen, dass die Antragsgegnerin sich wettbewerbswidrig verhalte. Sie hat hierzu E-Mail-Korrespondenz vorgelegt, aus der folgender Sachverhalt hervorgeht: Ein Versicherter hatte bereits 2021 seine Mitgliedschaft gekündigt, wurde aber durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin dazu gebracht, seine Kündigung "zu den genannten Konditionen" zurückzunehmen. Ihm wurde in diesem Zusammenhang ein Zuschuss für eine besondere Leistung ausgezahlt, auf die er nach der Satzung der Kasse keinen Anspruch gehabt hätte. Der Versicherte nahm seine Kündigung daraufhin zurück. Als sich der Versicherte später erneut für einen Wechsel entschied, stellte ihm ein Mitarbeiter der Kasse wiederum eine besondere Leistung in Aussicht, die von der Satzung nicht gedeckt war. Diesmal nahm der Versicherte den Vorteil nicht an und wechselte zu der anderen Krankenkasse. In einem weiteren Fall kündigte ein Versicherter seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin. In einem Telefonat wurden ihm zum Teil rückwirkende Bonusvorauszahlungen und eine Prämienauszahlung angeboten, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte.

Nachdem ein entsprechendes Abmahnschreiben der antragstellenden Krankenkasse nicht zum Erfolg führte, wandte sich diese mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Bayerische LSG, das hierfür erst- und letztinstanzlich zuständig ist.

Ordnungsgeld und -haft für Vorstand angedroht

Der Antrag hatte Erfolg. Das LSG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 100.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von drei Monaten, welche am Vorstand der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, zu unterlassen, Personen, die eine Beendigung der Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin veranlasst haben, oder deren mitversicherten Personen, die Zahlung eines Geldbetrages zu versprechen, obwohl es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt, insbesondere die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Es handelt sich in solchen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten um einen Sonderfall der einstweiligen Anordnung, der prozessualen Erleichterungen unterliegt. Die antragstellende Krankenkasse hatte daher zunächst einmal Erfolg. Ob die vorgetragenen Sachverhalte bewiesen werden können und damit der Erfolg von Dauer ist, muss das Bayerische LSG im noch offenen Hauptsacheverfahren entscheiden (Az. L 5 KR 159/26 KL).

Verfahren der Kündigung hat sich geändert

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es zwei verschiedene Kündigungen, die "ordentliche Kündigung" und die "Sonderkündigung". Eine Kündigung im eigentlichen Sinne ist dabei schon seit 2021 nicht mehr notwendig. Die Ausübung des Wahlrechts wird nur noch der neuen Krankenkasse angezeigt. Die Krankenkassen tauschen sich anschließend im Rahmen des elektronischen Meldeverfahrens aus. Für die Kündigungs- bzw. Wechselanbahnung und für Konfliktlösungsgespräche mit Versicherten hat der Beschluss des LSG jedoch weiterhin eine hohe Relevanz.

Und auch eine tatsächliche Kündigung der Mitgliedschaft kann weiterhin erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn das System der GKV verlassen wird - zum Beispiel beim Wechsel von einer freiwilligen Mitgliedschaft in die private Krankenversicherung (PKV). Mehr Informationen unter "Links zum Thema".


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