Eckpunkte zur Pflegereform

Warkens einfache Formel: höhere Beiträge, weniger Leistungen, Staat setzt Zahlungen aus

05.06.2026·Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz - PNOG) sind am 04.06.2026 in Berlin die Eckpunkte der von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) geplanten Pflegereform bekannt geworden. Wie schon in der Krankenversicherung mit dem GKV-BStabG, sind es die Versicherten und Arbeitgeber, die die Hauptlasten tragen werden. Der Staat nimmt sich damit auch in der Pflegeversicherung aus der Verantwortung und zahlt selbst milliardenschwere Entnahmen aus Beitragsgeldern nicht zurück.

Die soziale Pflegeversicherung hat nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes im 1. Quartal dieses Jahres ein Defizit von 667 Millionen Euro eingefahren, trotz eines Darlehens von 800 Millionen Euro. Für das Jahr 2026 wird ein Minus von rund einer Milliarde Euro erwartet. Wenn man die Verbindlichkeiten aus Darlehen des Bundes dazu rechne, ergebe sich nach Angaben des Verbandes insgesamt ein Defizit in Höhe von 4,2 Milliarden Euro. Die Pflegeversicherung ist damit schon jetzt schuldenfinanziert. Bereits ab 2027 drohe ihr laut PNOG-Entwurf ein Defizit von 7,6 Milliarden Euro, welches bis 2030 auf rund 17,4 Milliarden Euro steige. Ein Hauptproblem ist dabei neben der demografischen Entwicklung in Deutschland die dynamische Entwicklung der Ausgaben. Mit 9,1 Prozent wachsen diese schon 2026 deutlich schneller als die Einnahmen mit 7,7 Prozent. Der Reformdruck ist gewaltig.

Wichtige Eckpunkte der Reform:

Minderausgaben

Anpassung der Begutachtungssystematik
Finanzwirkung 2027: 1,3 Milliarden Euro
Zur zweckbestimmten Verwendung der Mittel in der Pflegeversicherung soll eine sachgerechtere und verlässlichere Bestimmung des Pflegegrades erreicht werden. Zudem soll das bereits bestehende Instrument der Befristung von Pflegegraden häufiger eingesetzt werden.

Hälftige Auszahlung des Entlastungsbudgets in den Pflegegraden 2 und 3
Finanzwirkung 2027: 0,9 Milliarden Euro
Bei erstmaligem Bezug von Pflegegeld in den Pflegegraden 2 oder 3 wird künftig in den ersten drei Monaten nur der hälftige Leistungsanspruch ausgezahlt. Stattdessen wird die fachliche Begleitung und Unterstützung bei der Pflege intensiviert (neue Pflegebegleitung, um die häusliche Versorgungssituation zu stärken).

Streichung der Leistung "Entlastungsbetrag" im Pflegegrad 1
Finanzwirkung 2027: 0,4 Milliarden Euro
Beim Pflegegrad 1 wird künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags verzichtet. Im Zuge der Streichung entfällt auch der in entsprechender Höhe gezahlte Zuschuss bei vollstationärer Pflege für Neufälle.

Verlängerung der Verweildauerstufen
Finanzwirkung 2027: 2,6 Milliarden Euro
Die aktuell zwölfmonatigen Verweildauern, in denen den Pflegebedürftigen in vollstationärer Pflege jeweils nach Heimwohndauer gestaffelte Leistungszuschläge für den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil gewährt werden, sollen ab 01.01.2027 um jeweils sechs Monate angehoben werden.

Reduzierung der Dynamisierung von Pflegeleistungen in 2028
Finanzwirkung 2028: 4,05 Milliarden Euro
Die bereits zum 01.01.2028 terminierte Dynamisierung der Pflegeleistungen wird verschoben und angepasst. Ab dem 01.07.2028 werden die Beträge der Pflegeleistungen jährlich in Höhe des arithmetischen Mittels der Kerninflationsraten der jeweils drei vorangegangenen Kalenderjahre angepasst.

Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge
Finanzwirkung 2027: 1,8 Milliarden Euro
Ab dem 01.01.2027 reduzieren sich die von der Pflegeversicherung zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, indem die unterstellten beitragspflichtigen Einnahmen auf 70 Prozent der bisherigen Werte reduziert werden.

Mehreinnahmen

Beitrag für geringfügig Beschäftigte
Finanzwirkung 2027: 1,2 Milliarden Euro
Bisher wird der Beitragssatz von 3,6 Prozent für die SPV nicht auf den Verdienst aus geringfügiger Beschäftigung erhoben - anders als in der GKV. Dies wird zum 01.01.2027 geändert. Künftig müssen Arbeitgeber auf die Höhe des Verdiensts ihrer geringfügig Beschäftigten den vollen Beitragssatz zur SPV in Höhe von 3,6 Prozent zahlen.

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze BBG
Finanzwirkung 2027: 1,6 Milliarden Euro
Grundlage der Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung ist ab 01.01.2027 nicht mehr die bisherige Beitragsbemessungsgrenze (2026: 69.750,00 Euro jährlich bzw. 5.812,50 Euro monatlich), sondern die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG (77.400,00 Euro jährlich bzw. 6.450,00 Euro monatlich) der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Anpassung beitragsfreie Mitversicherung
Finanzwirkung 2028: 0,35 Milliarden Euro
Die Regelung sieht zum 01.01.2028 einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,52 Prozentpunkten für die SPV vor, wenn Ehegatten oder Lebenspartner beitragsfrei mitversichert sind. Kinder bleiben in der Familienversicherung weiterhin beitragsfrei versichert. Der Beitragszuschlag sieht Ausnahmen vor für Ehepartner mit mindestens einem Kind unter sieben Jahren sowie für verschiedene Formen der Care-Arbeit.

Erhöhung des Zuschlags für kinderlose Mitglieder
Finanzwirkung 2027: 1,1 Milliarden Euro
Zum 01.01.2027 wird der Kinderlosenzuschlag um 0,1 Prozentpunkte auf dann 0,7 Beitragssatzpunkte erhöht.

Mindereinnahmen

Reduzierung des jährlichen Bundeszuschusses
Finanzwirkung 2027-2029: 2,5 Milliarden Euro
Der in den Jahren 2024 bis 2027 ausgesetzte Bundeszuschuss an die SPV wird auch im Jahr 2028 ausgesetzt und im Jahr 2029 nur in Höhe von 500 Millionen Euro gezahlt. Erst ab dem Jahr 2030 soll die bisherige Regelung und die jährliche Zahlung in Höhe von 1 Milliarde Euro wieder gelten.

Reduzierung der Zahlungen des Bundes an den Pflegevorsorgefonds
Finanzwirkung 2027-2028: 1,0 Milliarden Euro
Parallel wird auch die in den Jahren 2024 bis 2027 erfolgte Begrenzung der Zuführung von Mitteln an den Pflegevorsorgefonds auf 700 Millionen Euro jährlich um ein weiteres Jahr bis 2028 verlängert. Im Jahr 2029 erfolgt eine Zuführung in Höhe von 1,2 Milliarden Euro. Ab dem Jahr 2030 gilt die ursprüngliche Regelung, und dem Pflegevorsorgefonds werden jährlich Finanzmittel in Höhe von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres zugeführt.

Verstetigung der Entnahme von Beitragsgeldern durch den Bund
Finanzwirkung 2027: 5,5 Milliarden Euro
Im Zuge der Pandemie hat der Bund zur Deckung seiner Ausgaben 5,5 Milliarden Euro "versicherungsfremd" aus der Pflegeversicherung entnommen. Diese zur Finanzierung der Pflegeversicherung dringend benötigten Gelder stehen weiterhin zur Erstattung durch den Bund aus und werden auch im PNOG von Ministerin Warken nicht aufgegriffen.

Der Entwurf wird nun in alle Ministerien zur Ressortabstimmung gehen. Der daraus ggf. noch angepasste Entwurf wird dann im Bundeskabinett beraten, bevor er ins parlamentarische Verfahren kommen kann.


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