Anlageverluste bei Krankenkassen
Bis zu 1,1 Milliarden Euro betroffen: Bundesregierung nimmt Stellung zu verlorenen Beitragsgeldern
15.09.2026·Die Bundesregierung fordert eine sorgfältige Aufklärung darüber, wie es trotz der strengen gesetzlichen Regelungen zu den berichteten Verlusten von Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) bei Anlagegeschäften kommen konnte. Mitte Juli war bekannt geworden, dass mehrere Kassen und KVen einen Anlageverlust von zusammen mindestens 170 Millionen Euro zu verzeichnen hatten. Aktuell ist von mindestens 400 Millionen Euro auszugehen, Tendenz steigend.
Insgesamt bis zu 1,1 Milliarden Euro Beitragsgelder betroffen
Insgesamt tätigten elf bundesunmittelbare Krankenkassen ab 2017 Investitionen nach den Vorschriften des SGB IV unter anderem in die Inhaberschuldverschreibungen Verius II und Verius III sowie insgesamt zwölf in immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen, bei denen ab 2022 Leistungsstörungen aufgetreten sind. Der Gesamtnominalwert leistungsgestörter Geldanlagen der bundesunmittelbaren Krankenkassen liege bei etwa 1,1 Milliarden Euro, davon etwa 0,9 Milliarden Euro in immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen und 0,2 Milliarden Euro in Inhaberschuldverschreibungen.
Hieraus resultierend wurden zum 31.12.2025 Wertberichtigungen in Höhe von insgesamt etwa 400 Millionen Euro vorgenommen. Die Restbuchwerte (Restanlagewerte) betragen noch knapp über 700 Millionen Euro. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), Aufsichtsbehörde für bundesunmittelbare Krankenkassen, geht aktuell davon aus, dass es bei den Inhaberschuldverschreibungen Verius II und Verius III zu weiteren Verlusten kommen kann. Der Verius-Fonds sei geschlossen, aber noch nicht aufgelöst.
Bundesregierung verweist auf strenge Regulierung
Die für Sozialversicherungsträger und weitere sozialrechtliche Vereinigungen (KVen, Sozialversicherungsverbände, Medizinische Dienste) geltenden Anlagevorschriften sehen eine strenge Regulierung vor. Nur bestimmte, im Sozialgesetzbuch IV ausdrücklich genannte Geldanlagen, sind dabei erlaubt. Im Vordergrund steht, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheinen muss. Dennoch konnte es dazu kommen, dass mehrere gesetzliche Krankenkassen einen dreistelligen Millionenbetrag an Beitragsgeldern über Geldanlagen verloren haben. Es stellt sich die Frage danach, inwieweit Krankenkassen beim Einsatz von Beitragsgeldern nicht nur reglementiert, sondern auch von den Aufsichtsbehörden überwacht werden.
(1) Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
(2) ...
(3) Die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen. Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen. Die Versicherungsträger erlassen hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien.
Im Sozialgesetzbuch IV (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) sind die für Sozialversicherungsträger zulässigen Geldanlagen ausdrücklich benannt. Investiert ein Träger in diese Anlageformen, hat er dabei verpflichtend die Grundsätze der Anlagesicherheit, der ausreichenden Liquidität und des angemessenen Ertrages zu beachten. Die Einhaltung der Grundsätze ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement zu gewährleisten. Dies ist nach Information der Aufsichtsbehörde BAS offensichtlich nicht in allen Fällen berücksichtigt worden.
Aufsichtstätigkeit weitgehend wirkungslos
Der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung (PDK) beim BAS überprüfte bei Krankenkassen erstmals 2017 und im weiteren Verlauf von 2019 bis 2022 die Geldanlagen in immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen und Inhaberschuldverschreibungen. Erst 2023 veröffentlichte das BAS im Hinblick auf eingetretene Leistungsstörungen ein Rundschreiben zum Erwerb immobilienbesicherter Schuldscheindarlehen. Im Vorfeld empfahl das BAS 2017 und 2019 betroffenen Kassen die Etablierung des in § 80 SGB IV vorgeschriebenen qualifizierten Risikomanagements.
Laut Bundesregierung erfolgten die Verius-Anlagen in den Jahren 2018, 2019 und 2021. Zum Zeitpunkt des Erwerbs handelte es sich den Ausführungen nach um börsennotierte Schuldverschreibungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV, die grundsätzlich zulässig gewesen seien. Zwar kann die Aufsicht den Krankenkassen im geltenden Rechtsrahmen nicht vorschreiben, in welche nach § 83 SGB IV zulässigen Geldanlagen sie investieren, gleichwohl kann sie aber die Etablierung des gesetzlich vorgeschriebenen qualifizierten Anlage- und Risikomanagements prüfen. Auf der Website des BAS schreibt die Aufsichtsbehörde: "Jede Anlageentscheidung bedarf im Vorfeld der Durchführung einer angemessenen Risikobewertung mit einer realistischen Abwägung von Chancen und Risiken. Die in den Unterlagen der Produktanbieter genannten Rentabilitätsaussichten oder Annahmen sind demnach im Vorfeld der Geldanlage auf Grundlage objektiver, transparenter und belastbarer Informationen vom SV-Träger selbst zu plausibilisieren." Dass nun trotzdem der Verlust von bis zu 1,1 Milliarden Euro Beitragsgeldern zu befürchten steht, widerspricht diesen auf Sicherheit setzenden Regelungen.
Weiter heißt es beim BAS: "Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch Mischung und Streuung der Geldanlagen zu begrenzen." Im Zuge der Risikostreuung wären die jetzt gescheiterten Geldanlagen zumindest rechnerisch vertretbar, wenn an anderer Stelle ein entsprechender Gewinn zu verzeichnen wäre und der "Beitragszahler" sein Geld über die Anlage der Krankenkassen insgesamt mehren würde. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, da weder die Krankenkassen noch die Regierung oder das BAS entsprechende Hinweise geben.
Kein bundesweites Aufsichtsniveau für Krankenkassen
Eine weitere Frage an die Bundesregierung betrifft die Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis. Vor dem Hintergrund, dass landesunmittelbare Krankenkassen der Länderaufsicht unterliegen, die Regeln für Geldanlagen der Kassen nach § 80 SGB IV (siehe Box) aber für alle Träger gelten, stelle sich die Frage nach der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Aufsichtsniveaus. Auch hier bleibt die Regierung in ihrer Antwort unverbindlich und vage. Die Aufsichtsbehörden von Bund und Länder unterrichteten sich über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen. Gegenstand des Erfahrungs- und Meinungsaustausches seien auch Auslegungs- und Bewertungsfragen aus der aufsichtsrechtlichen Praxis. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und das BAS beabsichtigten, die "Vermögensanlagen auch auf der nächsten Aufsichtsbehördentagung zu thematisieren".
Wie geht es weiter?
Weil sich mehrere KVen und Krankenkassen zum Risiko der nun verlustreichen Geldanlagen getäuscht sehen, haben sie Klage beim Landgericht Frankfurt eingereicht. Im Kern wird es beim Schadenersatz darum gehen, ob den Entscheidungsträgern in den KVen und Krankenkassen hätte bewusst sein müssen, in was sie investieren. Selbst für den Fall, dass die Anbieterseite hierbei getäuscht hat, bliebe die Erkenntnis, dass das im SGB vorgeschriebene und durch die Aufsichtsbehörden überwachte qualifizierte Anlage- und Risikomanagement mehrfach nicht rechtzeitig und ausreichend gegriffen hat.
Hohe Verluste bei Geldanlagen werfen damit auch immer die Frage nach einem Schuldigen auf. Am Beispiel der KV Westfalen-Lippe wird deutlich, dass es hierbei auch um die Vorstände geht. Nach Informationen der Tagesschau hat sich die KV von ihrem für Investments zuständigen Vorstand inzwischen getrennt und verklagt ihn auf Schadensersatz in Millionenhöhe. Gegenüber NDR, WDR und SZ habe das Landgericht Dortmund bestätigt, dass es um den Vorwurf gehe, gegen interne Anlagerichtlinien verstoßen zu haben. Aus dem Bereich der Krankenkassen ist hierzu bisher nichts bekannt.
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