Wirtschaftlichkeitsgebot
Die von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie "dürfen" das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die diesem Grundsatz nicht entsprechen, dürfen weder von den Leistungserbringern (Ärzte, Krankenhäuser, etc.) bewirkt, noch von den Kassen bewilligt oder bezahlt werden.Verstößt eine Krankenkasse gegen diesen Grundsatz mit Wissen ihres Vorstandes, so haftet dieser für den entstandenen Schaden persönlich.