Pflegeleistungen

Die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung hängt maßgeblich vom individuellen Grad der Pflegebedürftigkeit ab. Seit 2017 ist hierbei die (verbliebene) Selbstständigkeit des Versicherten das Maß für die Pflegebedürftigkeit eines Menschen.

Unterteilung nach fünf Pflegegraden

Bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit werden Selbstständigkeit und Fähigkeiten des Versicherten in sechs Lebensbereichen (Module) nach Punkten bewertet und gewichtet. Die Einstufung in Pflegegrade erfolgt dann nach folgender Staffelung:
Pflegegrad 1: ab 12,5 Punkte (geringe Beeinträchtigungen)
Pflegegrad 2: ab 27 Punkte (erhebliche Beeinträchtigungen)
Pflegegrad 3: ab 47,5 Punkte (schwere Beeinträchtigungen)
Pflegegrad 4: ab 70 Punkte (schwerste Beeinträchtigungen)
Pflegegrad 5: ab 90 Punkte (wie 4, aber mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Unterschieden werden Geld- und Sachleistungen, durch die vor allem die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung finanziert werden.

Zu den Leistungen gehören insbesondere:

Pflegegeld bzw. Sachleistung bei ambulanter/häuslicher Pflege
Teilstationäre Pflege
Kurzzeitpflege
Ersatz-/Verhinderungspflege
Stationäre Pflege
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Förderung von Wohngruppen
weitere Zuschüsse

Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden nicht von den Krankenkassen, sondern von den Pflegekassen erbracht. Details zu den Voraussetzungen, zu den Pflegegraden und der Leistungshöhe finden Sie deshalb auf unserer Themenseite "Pflegeversicherung".


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Übersicht
gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

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Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

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