Patientenquittung / Leistungsauskunft

Schon seit 2004 können sich Versicherte von ihrem behandelnden Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus eine Patientenquittung ausstellen lassen. Darin sind alle durchgeführten Behandlungen und Maßnahmen in verständlicher Form aufgeführt und den jeweiligen Kosten zugeordnet. Damit kann der Versicherte nachvollziehen, welche Leistungen er in Anspruch genommen hat. Wahlweise kann diese Patientenquittung direkt nach einer abgeschlossenen Behandlung oder als Quartalsübersicht angefordert werden.

Kosten für den Versicherten
Für eine quartalsweise schriftliche Information hat der Versicherte eine Aufwandspauschale in Höhe von einem Euro zzgl. Versandkosten zu tragen.

Aktuelle Regelung (seit 2012)
Mit dem Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) wurde die Patientenquittung geändert. Die Kassen sind seit 01.01.2012 verpflichtet, ihre Versicherten auf Antrag über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und die Kosten zu unterrichten.

Bis 2012 wurde auf das letzte Geschäftsjahr abgestellt. Da es sich dabei meist um das letzte Kalenderjahr handelt, konnten den Versicherten Daten aus dem laufenden Jahr - auch wegen der zeitversetzt vorliegenden Abrechnungsdaten - bisher kaum zur Verfügung gestellt werden. Um eine zeitnahe Information auch über im laufenden Jahr erbrachte Leistungen zu ermöglichen, wird nun ein Zeitraum von 18 Monaten vor Antragsstellung geregelt.

Die Unterrichtung über die in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen erfolgt getrennt von der Unterrichtung über die ärztlich verordneten und veranlassten Leistungen. Ziel der Regelung ist es, den Versicherten einen möglichst unkomplizierten Zugang zu Informationen über Leistungen und Kosten zu geben. Der bürokratische Aufwand bei Krankenkassen und Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen wird reduziert. Die Krankenkassen dürfen nun auch die ihnen bereits vorliegenden Daten unmittelbar dazu nutzen.


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Übersicht
gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

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