Krankengeld

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus behandelt werden. Familienversicherte haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Für freiwillig Versicherte richtet sich der Anspruch auf Krankengeld nach der Satzung der Krankenkasse.

Anspruchsdauer
Der Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und für die Dauer von maximal 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Erkrankung. Für die Zeit der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers "ruht" der Anspruch auf Krankengeld (wird aber auf die 78 Wochen angerechnet). Hinzukommende Erkrankungen verlängern die 78 Wochen nicht.

Höhe des Krankengeldes
Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten. Dieses wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2025: 183,75 Euro/Kalendertag) berücksichtigt. Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent vom Brutto-Entgelt (2025: 128,63 Euro/Kalendertag), höchstens jedoch 90 Prozent vom Netto-Entgelt.

Einmalzahlungen
Einmalzahlungen wie Urlaubs-/Weihnachtsgeld oder Gewinnbeteiligungen aus den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) werden bei der Berechnung berücksichtigt, soweit diese der Beitragspflicht unterlagen.

Beitragsfreie Zeit
Anders als in der privaten Krankenversicherung (PKV) sind gesetzlich Versicherte während der Zeit des Krankengeldbezugs beitragsfrei zur Krankenversicherung.


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Übersicht
gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

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