Kinderkrankengeld
Versicherte haben auch dann Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben. Voraussetzung ist auch, dass dies keine andere im Haushalt lebende Person übernehmen kann und dass das Kind unter zwölf Jahre alt ist.
Der Anspruch besteht pro Kalenderjahr für längstens zehn Arbeitstage (Mo-Fr), für allein erziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage pro Kind. Insgesamt dürfen jedoch 25 bzw. 50 Arbeitstage je Kalenderjahr nicht überschritten werden.
Bis 07.04.2023 besteht im Zuge der Ausnahmeregelung zudem ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ein gesundes Kind aus pandemiebedingten Gründen zu Hause betreut wird. Hierzu muss die zuständige Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes z. B. die Schule oder Kindertageseinrichtung vorübergehend schließen, die Verlängerung von Schul- oder Betriebsferien verlängern, oder die Präsenzpflicht in der Schule aufheben oder einschränken.
Begrifflichkeit "allein erziehend"
Die Definition bestimmt sich nach den Vorschriften des BGB. Entscheidend dafür ist, wer das alleinige Personensorgerecht für das Kind hat. Dies ist
Höhe des Kinderkrankengeldes
Die Berechnung des Kinderkrankengeldes entspricht der des Krankengeldes wegen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Leistung "Krankengeld"). Einen Unterschied gibt es jedoch: Als Berechnungsgrundlage für das Kinderkrankengeld wird seit 01.01.2015 nicht mehr das vor der Freistellung von der Arbeit erzielte Arbeitsentgelt, sondern das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt herangezogen.
Freistellung durch den Arbeitgeber
Versicherte mit Anspruch auf Kinderkrankengeld haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, soweit nicht ohnehin ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.
Pflege "schwerstkranker" Kinder
Eltern erhalten seit 2002 unbefristet Kinderkrankengeld, wenn sie ihr schwerstkrankes Kind selbst betreuen und pflegen. Betroffen hiervorn sind Eltern von unheilbar erkrankten Kindern, deren Lebenserwartung nur noch wenige Wochen oder einige Monate beträgt. Die Krankheit muss progressiv verlaufen und bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht haben. Wird dies von einem Vertragsarzt bescheinigt, kann sich ein Elternteil zur Pflege des Kindes von der Arbeit unbezahlt befreien lassen. Die Krankenkasse zahlt dann ein Krankengeld ohne zeitliche Befristung. Egal ist dabei, ob das Kind zu Hause, in einem Kinderhospiz oder in einem Krankenhaus gepflegt wird. Das Kind darf jedoch das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten haben.