Kieferorthopädische Behandlung - KFO

Versicherte haben Anspruch auf KFO-Versorgung, sofern eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.

Der Eigenanteil des Versicherten beträgt 20 Prozent. Befinden sich mindestens zwei mitversicherte Kinder in KFO-Behandlung, so sinkt der Eigenanteil für das zweite und jedes weitere Kind auf 10 Prozent, wenn diese "bei Behandlungsbeginn" noch nicht 18 Jahre alt sind und mit dem Erziehungsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben. Ist bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet, erfolgt eine Kostenbeteiligung in diesem Umfang nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen.

Der Eigenanteil wird zunächst an den Arzt gezahlt und bei "erfolgreichem" Behandlungsabschluss von der Krankenkasse an den Versicherten erstattet.

Behandlung mittels Aligner

Sogenannte "Aligner"-Behandlungen mit transparenten Kunststoffschienen, welche auch beim Tragen kaum auffallen, werden von den gesetzlichen Krankenkassen weder übernommen noch bezuschusst.


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Übersicht
gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

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