Fahrkosten

Die Krankenkassen übernehmen Fahrkosten nur dann, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus "zwingenden medizinischen Gründen" notwendig sind. Dies ist insbesondere der Fall

bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,

bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,

bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),

bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer vor- bzw. nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung insbesondere vermieden oder verkürzt wird.

Zuzahlung
Als Eigenanteil werden 10% der Fahrtkosten berechnet, mindestens jedoch 5, maximal 10 Euro je Fahrt. Soweit die Fahrten von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung von dem Versicherten ein.

Rücktransport aus dem Ausland
Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden von den Kassen generell nicht übernommen. Für diesen Fall empfiehlt sich auf jeden Fall der Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung.


GKV-Newsletter
GKV-Newsletter - "einfach" informiert bleiben

Der kostenfreie Infoservice zur GKV und Gesundheitspolitik

Übersicht
gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

Private Vorsorge