Elektronische Patientenakte (ePA)
Seit 01.01.2021 haben gesetzlich Krankenversicherte das Recht auf eine elektronische Patientenakte (ePA). Sie wird von den Krankenkassen als kostenlose App zur Verfügung gestellt. In der ePA können Patienten ihre Befunde, Therapieempfehlungen und Behandlungstermine einsehen. Sie können ihrem Hausarzt, ihren Fachärzten oder dem Apotheker erlauben, Patientendaten in der ePA zu speichern oder diese einzusehen. Auch eigene Gesundheitsdaten, wie z. B. ein Schmerztagebuch können in der ePA abgelegt werden. Die Nutzung der ePA ist freiwillig und muss bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden.Gesetzliche Grundlage für die stufenweise Einführung der ePA ist das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG), das am 20.10.2020 in Kraft getreten ist (vgl. "Links zum Thema").
Nach der Test- und Einführungsphase ab 01.01.2021 haben Versicherte einen Anspruch darauf, dass Ärzte ihre ePA mit Behandlungsdaten befüllen. Der Versicherte entscheidet dabei, welche Daten gespeichert oder wieder gelöscht werden. Er entscheidet auch in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf.
Ärzte, die erstmals Einträge in einer ePA vornehmen, bekommen hierfür einmalig 10 Euro sowie für die laufende Unterstützung bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der ePA im aktuellen Behandlungskontext eine Vergütung. Krankenhäuser haben zudem einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro für die Übertragung von Daten, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung entstanden sind.
Für Versicherte der privaten Krankenversicherung (PKV) gilt die elektronische Patientenakte seit 01.01.2022.
Im Dezember 2023 hat der Bundestag mit dem Digital-Gesetz (DigiG) beschlossen, die ePA für alle gesetzlich Versicherten ab 2025 verpflichtend und als "Opt-out"-Lösung einzuführen (vgl. "Links zum Thema").