Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

Versicherte haben Anspruch auf ärztliche und zahnärztliche Behandlung, sofern diese durch einen von den Krankenkassen zugelassenen Arzt erbracht wird. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt bzw. Zahnarzt angeordnet und von ihm verantwortet werden.

Die Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der (schulmedizinischen) ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.

Freie Arztwahl
Der Versicherte hat das Recht, sich unter allen Ärzten, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind (auch "Kassenarzt" genannt), den Arzt seiner Wahl auszusuchen.

Praxisgebühr / Zuzahlung
Zeitweise wurde eine Praxisgebühr von 10,00 Euro je Quartal erhoben. Schon seit dem 01.01.2013 ist diese nicht mehr zu zahlen.


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Übersicht
gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

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Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

Private Vorsorge